Energieausweis: Überarbeitetes Gesetz soll auch beim Mieten greifen

Fotolia/Andre Bonn
  • Drucken

ÖVI fordert eine Umsetzung "mit Augenmaß". Mit dem Gesetz sollen Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet werden, bereits in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Objektes anzugeben.

Das Justizministerium hat vor kurzem einen Entwurf für ein neues Energieausweis-Vorlage-Gesetz zur Begutachtung geschickt, mit dem die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden soll. Mit dem Gesetz sollen Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet werden, bereits in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Objektes anzugeben. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 1450 Euro rechnen.

Die im Gesetz geregelten Verpflichtungen gelten für alle Verkäufer und Vermieter, unabhängig davon, ob sie als Unternehmer oder Private verkaufen bzw. vermieten. Zusätzlich sollen künftig bundesweit einheitliche Ausnahmeregeln für bestimmte Gebäudekategorien gelten.

Das neue Gesetz soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten und das bisher geltende Energieausweis-Vorlage-Gesetz aus dem Jahr 2006 soll aufgehoben werden.

Kritikpunkte der Immobilienunternehmen:

Dass die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie "mit Augenmaß" passieren soll, fordert Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Verbands der Immobilientreuhänder (ÖVI). Besonders kritisch sehen die Immobilientreuhänder die geplante Verpflichtung, schon in Inseraten die Energiekennzahl anzuführen: "Die EU-Richtlinie ist diesbezüglich eindeutig, es reicht, die Kennzahl bei Inseraten in kommerziellen Medien zu nennen". Geplant ist, dass diese "Nennung" durch Abbildung des Labels des Energieausweises mit Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse, die das Objekt aufweist, zu erfolgen habe. Nach dem vorliegenden Entwirf wären Wortinserate bzw. schwarz/weiß-Inserate in Hinkunft nicht mehr zulässig.

Gewährleistung und Haftung

Zum Thema Haftung unternimmt der ÖVI einen weiteren Vorstoß und fordert, dass der Aussteller des Energieausweises dem Käufer/Mieter für allfällige Fehler bei der Erstellung des Ausweises direkt haften soll. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 13 des Bauträgervertragsgesetzes, wonach die Sachverständigen bei der Feststellung des Baufortschrittes unmittelbar dem Erwerber haften, sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders(Rechtsanwalt/Notar). "Mit einer solchen Regelung würden allfällige Schadenersatzansprüche aus einem fehlerhaften Energieausweis direkt ausgeglichen," so Holzapfel weiter.

Ersatzvornahme

Ein besonders heikler Punkt wird auch noch in der völlig bedingungsfreien Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter/Käufer gesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf kann sowohl der Mieter als auch der Käufer einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn ihm bei Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde. Diese Bestimmung ist überschießend. Hier muss der Verkäufer/Vermieter analog zum Gewährleistungsrecht zumindest die Möglichkeit zur Mängelbehebung binnen einer gewissen Frist haben.

Ausnahmebestimmungen

Das bisherige EAVG verweist hinsichtlich der Ausnahmen auf die landes- bzw. bundesgesetzlichen Baubestimmungen. Dies hat zum Teil zu einer sehr unübersichtlichen Situation mit weitreichenden Ausnahmeregelungen geführt. Dies soll nun - nicht zu Unrecht- geändert werden. Zu bedenken ist, dass der Zweck des Energieausweises im Bauverfahren ja ein anderer ist, als bei Vermietung und Verkauf. Im Bauverfahren soll der Energieausweis dokumentieren, welche Kennwerte das Gebäude nach der Errichtung bzw. nach der Sanierung zu erreichen hat." Ein denkmalgeschütztes Haus kann eben nicht so einfach energetisch optimiert werden, die Ausnahmebestimmung in der Bauordnung ist jedenfalls zielführend" so Holzapfel. Die Vorlage bei Verkauf und Vermietung ist aber eine Dokumentation des Status quo. "Wünschenswert wäre aber, dass andere Ausnahmefälle vorgesehen werden, die in der Praxis vorkommen, so zB für Abbruchobjekte (Liegenschaften mit baufälligem Haus).

Mehr erfahren


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.