Die Generalanwältin am EuGH gibt grünes Licht für den EU-Plan, überseeische Fluggesellschaften zur Teilnahme am Emissionshandel zu zwingen. Continental und Delta sind daher rechtlich gescheitert.
Brüssel/Luxemburg. Der Versuch der nordamerikanischen Fluggesellschaften um Continental und Delta, sich mit rechtlichen Mitteln vor der Teilnahme am EU-Handel mit Emissionszertifikaten zu drücken, ist so gut wie gescheitert.
Die zuständige Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg erteilte am Donnerstag in ihrem Schlussantrag den rechtlichen Argumenten der „Air Transport Association of America“, wonach die EU mit der Einbeziehung von überseeischen Fluglinien das Völkerrecht bricht, eine glatte Abfuhr. Es ist so gut wie sicher, dass der Gerichtshof sich in seinem Urteil, das für Ende 2011 oder Anfang 2012 erwartet wird, dieser Rechtsmeinung anschließen wird. Die Generalanwälte bereiten die juristischen Probleme, mit denen sich der EuGH befassen muss, unverbindlich, aber inhaltlich so detailliert vor, dass das Gericht ihren Argumenten fast immer voll und ganz folgt.
Zwei bis zwölf Euro Zusatzkosten
Im gegenständlichen Fall geht es um die Entscheidung der EU, ab dem 1.Jänner 2012 alle Fluggesellschaften, die in der Union starten und landen, zur Teilnahme am Handel mit Emissionszertifikaten, die zum Ausstoß von Treibhausgasen wie Kohlendioxid berechtigen, zu zwingen. 85 Prozent der Zertifikate, welche die Fluglinien benötigen, bekommen sie im ersten Jahr geschenkt, die restlichen 15 Prozent müssen sie ersteigern. Schätzungen der Europäischen Kommission zufolge wird – je nach Marktpreis der Zertifikate – das pro Transatlantikflug zwischen zwei und zwölf Euro an zusätzlichen Kosten verursachen. Die Austrian Airlines rechnen für ihre Flugverbindungen mit einem zweistelligen Millionenbetrag.
In ihrem Schlussantrag zerlegte die renommierte deutsche Juristin Kokott die Argumente der Amerikaner gleich dreifach.
Erstens hielt sie fest, dass sich weder die Fluglinien noch ihr Lobbyverband auf internationale Abkommen und das Völkergewohnheitsrecht berufen können. Die infrage kommenden Abkommen, nämlich das Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von 1944, das Kyoto-Klimaschutz-Protokoll von 1997 und das Open-Skies-Abkommen zwischen der EU und den USA von 2007, beträfen nämlich „vorwiegend Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien (also Staaten, Anm. d. Red.)und sind nicht dazu bestimmt, Rechte oder Interessen Einzelner zu schützen.“ Die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts wiederum würden sich auch nur auf Staaten beziehen, „aber nicht die Rechtstellung des Einzelnen betreffen“.
Und selbst wenn man das Völkerrecht als Bewertungsgrundlage heranzieht, taugt es nach Kokotts Ansicht nicht, um den US-Luftfahrtkonzernen zusätzliche Ausgaben in Europa zu ersparen. „Regelungsgegenstand der Richtlinie sind allein die Starts und Landungen von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen“ in der EU und nicht Strecken, welche die Flugzeuge außerhalb des europäischen Luftraums zurücklegen. Somit würden keine Souveränitätsrechte von Drittstaaten wie den USA verletzt.
Eine Frage der Chancengleichheit
Und drittens stelle erst die Erfassung der nicht europäischen Airlines die „Chancengleichheit im Wettbewerb“ mit ihren europäischen Konkurrenten her.
Kokotts Schlussanträge sind üblicherweise besonders wasserdicht. Sie hatte zum Beispiel dem EuGH die Grundlage für sein am Dienstag erfolgtes, Aufsehen erregendes Urteil gegeben, wonach ausländische TV-Decoder in allen EU-Staaten gleichermaßen zugelassen werden müssen. Dieses Urteil wird die Vergabe von TV-Exklusivrechten revolutionieren.
Auf einen Blick
Ab 1.Jänner 2012 müssen alle Fluglinien, die in der EU starten und landen, am Handelssystem mit Emissionszertifikaten teilnehmen. Im ersten Jahr bekommen sie 85Prozent dieser Zertifikate, die zum Ausstoß von Treibhausgasen berechtigen, geschenkt und müssen nur die restlichen 15Prozent auf dem Markt kaufen. Das wird so gut wie sicher auch außereuropäische Fluglinien betreffen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.10.2011)