Briefgeheimnis schützt Tagebücher

Briefgeheimnis schuetzt Tagebuecher
Briefgeheimnis schuetzt Tagebuecher(c) Bilderbox
  • Drucken

Persönlichkeitsrechte: Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Veröffentlichung von privaten Notizen eines Bankmanagers in einer Zeitung rechtswidrig war.

Wien. In Österreich ist es keine Seltenheit, dass Unterlagen aus Gerichtsakten den Weg in die Medien finden. Die Empörung darüber hält sich meist in Grenzen, Ermittlungen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses führen kaum zu einem Ergebnis, die Medien berufen sich auf anonyme Quellen bzw. das Redaktionsgeheimnis.

So geschehen auch bei einem „Tagebuch“ eines Managers, welches im Rahmen einer Hausdurchsuchung in Zusammenhang mit den Ermittlungen rund um den Verkauf einer österreichischen Bank sichergestellt wurde. Prompt war das Tagebuch in exaktem Wortlaut in der Onlineausgabe einer Zeitung nachzulesen. Nicht angenehm für den Verfasser, gegen den noch Ermittlungen laufen. Die Unschuldsvermutung ist ohnedies eine leere Floskel: Wenn in einem Artikel gesagt wird, dass für jemanden „die Unschuldsvermutung gilt“, macht ihn dies für die Leser nur noch mehr verdächtig.

Im aktuellen Fall wehrte sich der Betroffene gegen die Veröffentlichung und beantragte gegen das Medium eine einstweilige Verfügung. Erste und zweite Instanz wiesen das Begehren ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem Antrag jedoch teilweise statt und untersagte die Veröffentlichung zumindest in Teilbereichen (4 Ob 3/11m). Der OGH differenzierte, ob es sich um rein private Aufzeichnungen oder um Inhalte von öffentlichem Interesse handle. § 77 Urheberrechtsgesetz, der den „Briefschutz“ regelt, sei eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre diene. Ein urheberrechtlicher Schutz der Aufzeichnungen sei keine Voraussetzung. Die Bestimmung schütze nicht nur Briefe und Tagebücher, sondern jegliche Aufzeichnungen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Eine Veröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen ist daher – in Analogie zu den Grundsätzen des Bildnisschutzes – nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse besteht. Dafür ist der Verbreiter behauptungs- und beweispflichtig. In diesem Fall war nach der Interessenabwägung die Veröffentlichung des gesamten Textes (also auch der „privaten“ Teile) nicht gerechtfertigt.

Schwacher Trost für Betroffenen

Der nachträglich zuerkannte Unterlassungsanspruch (allenfalls auch Urteilsveröffentlichungsanspruch) ist jedoch nur ein schwacher Trost für den Betroffenen, weil der Imageschaden nicht rückgängig zu machen ist. Bei Medienveröffentlichungen kann neben dem Anspruch nach dem Urheberrechtsgesetz auch ein Entschädigungsanspruch in Geld nach dem Mediengesetz geltend gemacht werden. Alle diese Sanktionen greifen aber letztlich zu kurz, um in der Praxis generell einen sensibleren Umgang mit Persönlichkeitsrechten zu bewirken.

Dr. Clemens Grünzweig ist Rechtsanwalt und Partner bei Eiselsberg Rechtsanwälte in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.10.2011)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.