ORF-Gesetz zum Publikumsrat ist verfassungswidrig

Wer darf den Publikumsrat wählen? Das sei im ORF-Gesetz nicht hinreichend geregelt, so der Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Gesetzesbestimmungen zur Wahl des ORF-Publikumsrates teilweise aufgehoben. Für das Höchstgericht ist im ORF-Gesetz nicht hinreichend geregelt, wer bei der Wahl für das Gremium der Hörer- und Sehervertretung tatsächlich wahlberechtigt ist. Das teilte der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag mit. Für das bestehende Gremium hat der Entscheid keine Auswirkungen, eine Frist zur Reparatur des Gesetzes hat der Gremium nicht gesetzt.

Wer darf wählen?

Das ORF-Gesetz definiere nicht klar, wer bei der Publikumsratswahl tatsächlich wahlberechtigt ist - selbst "bei Ausschöpfung aller zur Ermittlung des Inhalts zur Verfügung stehenden Interpretationsmethoden", wie es in der VfGH-Entscheidung heißt, bleibt unklar, ob ausschließlich Rundfunkteilnehmer mit Teilnehmernummer (GIS-Nummer) wahlberechtigt sind oder auch andere Rundfunkteilnehmer (etwa Haushaltsangehörige oder Heimbewohner) ohne eigene Teilnehmernummer.

Da das ORF-Gesetz hier nach Ansicht der Höchstrichter zu unbestimmt ist, wurden die Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben. Von der Aufhebung umfasst ist auch jener Absatz, der festlegt, dass der ORF "dafür Sorge zu tragen hat, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technische vergleichbare Einrichtungen" wählen kann.

Keine Aussage zur Faxwahl

Was den umstrittenen Modus der Faxwahl an sich angeht, hat der VfGH jedoch keine Aussage getroffen. Die Regelungen seien schon aufgrund der Unklarheiten bei der Wahlberechtigung aufzuheben.

Dem Gesetzgeber steht es nun frei, wie er die künftige Zusammensetzung des Publikumsrates regelt. Sollte er sich erneut für direkt gewählte Mitglieder im Publikumsrat entscheiden, müsse er vor der nächsten Publikumsratswahl das ORF-Gesetz entsprechend reparieren, so der VfGH. Der nächste Wahlgang steht 2014 an.

Der Publikumsrat

Der Publikumsrat wahrt laut ORF-Gesetz die Interessen der Hörer und Seher des ORF und hat nach dem Ausscheiden von Kathrin Zettel derzeit vorübergehend 35 Mitglieder. Seine Beschlüsse haben vor allem empfehlenden Charakter, was ihm auch immer wieder den Vorwurf einhandelt, "zahnlos" zu agieren. Neben Vorschlägen in Programmfragen und für den technischen Ausbau kann er allerdings auch den Bundeskommunikationssenat anrufen, der die Rechtsaufsicht über den ORF wahrnimmt.

Darüber hinaus muss der Publikumsrat zustimmen, wenn der ORF die Gebühren anheben will. 2003 tat er das "mit Bauchweh" und knapper Mehrheit. Verhindern können hätte er die Gebührenerhöhung aber ohnehin nicht, der Stiftungsrat hätte einen Beharrungsbeschluss fassen müssen.

Tatsächlich gewählt werden nur sechs Mitglieder des Gremiums. Derzeit erfolgt die Stimmabgabe per Faxwahl. Weil pro Gebührenzahler im Haushalt nur eine Stimme abgegeben werden kann, hatte der Kandidat Gerhard Heilingbrunner beim VfGH eine Beschwerde eingebracht. Er sah den Kreis der Wahlberechtigten zu eng gefasst - weil z.B. in einem Mehrpersonenhaushalt nur der eine GIS-Gebührenzahler mitstimmen durfte. Außerdem brachte Heilingbrunner vor, dass mit der Faxwahl - der einzigen Möglichkeit zur Abstimmung - das geheime Wahlrecht verletzt werde.

(APA)

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