Sicherungspflicht. Der Abgang zu einer Tiefgarage war nicht ausgeleuchtet. Eine Mieterin wusste das, ging aber unvorsichtig auf die Stelle zu. Der Vermieter ist mitschuld.
Wien. Wer sich so verhält, hat es nicht verdient, Schmerzengeld zu erhalten. Das meinten die ersten beiden Instanzen zum Fall einer Salzburger Mieterin. Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber sah die Sache anders und gewährte der Frau doch Schadenersatz.
Passiert war das Unglück um 23Uhr. Eine Mieterin hatte ein lautes Trampeln gehört, das sie verunsicherte. Um zu schauen, wo im Haus noch Licht brannte, ging die Frau ins Freie. Es war stockdunkel, der Mond war bereits untergegangen, und Taschenlampe hatte die Frau auch keine dabei. Nun wusste die Mieterin, dass sich eine kleine „Falle“ in der Wohnanlage verbarg: ein Abgang zur Tiefgarage. Dieser führte zunächst zwei Stufen hinunter zu einem Podest, von dem dann der eigentliche Stiegenabgang losging. Die Frau rechnete zwar damit, auf diese Stufen zu treffen. Trotzdem ging sie normal und tastete sich nicht langsam heran. Als sie an die besagte Stelle kam, stieg die Frau überrascht in die Leere, stürzte und zog sich einen Bruch am rechten Bein zu.
Beleuchtet war die Gefahrenstelle nicht. Zwar gab es eine Straßenlaterne, die den Unfallbereich erhellen sollte, doch war diese damals durch hoch gewachsene Sträucher auf der Böschung verdeckt, sodass kaum Licht an die Stelle gelangte. Darüber hatten sich bereits zuvor mehrere Mieter des Wohnhauses beschwert, das Unfallopfer selbst aber nie.
Die Frau klagte den Vermieter auf Schadenersatz, das Bezirksgericht Oberndorf aber wies die Klage ab. Zwar sei es Aufgabe des Vermieters gewesen, entweder die Sträuche zu schneiden oder ein zusätzliches Licht anzubringen. Das Verschulden der Frau aber sei so groß, dass es die Haftung des Vermieters gänzlich aufhebe. Schließlich sei das Unfallopfer, obwohl es von der Gefahrenstelle wusste, „normal“ auf die Stufen zugegangen, ohne sich heranzutasten. Das Landesgericht Salzburg bestätigte das Urteil: Von jedem Fußgänger könne erwartet werden, dass er beim Gehen auch vor die Füße schaue. Dann sei das bei einer Mieterin, die die Gefahr kenne, erst recht der Fall.
Ein Viertel Schuld beim Vermieter
Der OGH widersprach: Zwar dürfe man Verkehrssicherungspflichten nicht überspannen. Man könne von einem Vermieter aber sehr wohl verlangen, dass er den Abgang zur Tiefgarage ausreichend beleuchte, zumal dieser von Mietern regelmäßig aufgesucht werde. Freilich habe sich auch die Frau nicht geschickt verhalten: Sie dürfe aber ein Viertel des Schadenersatzes vom Vermieter fordern, befand der OGH (8 Ob 138/10t).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.10.2011)