Eine Familie verließ im letzten Moment das Bahngleis. Den Lokführer nahm das Ereignis so mit, dass er den Job nicht mehr ausüben konnte. Das Gericht stellte einen Arbeitsunfall fest, der Mann erhält Versehrtenrente.
Wien. Auch wenn ein drohendes Unglück gerade noch abgewendet wurde, kann ein Unfall vorliegen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem Lokführer, der in seinem Berufsleben vielen schlimmen Ereignissen begegnen musste.
29 Jahre lang war der Mann als Lokführer für die ÖBB tätig. Mehrfach erlebte der Mann Selbstmorde oder Suizidversuche, aber auch Zusammenstöße mit Kraftfahrzeugen. Bereits im Jahr 2001 musste der Lokführer wegen eines erlittenen Traumas und einer damit verbundenen posttraumatischen Belastungsstörung in den Krankenstand gehen. Eine Selbstmörderin hatte sich im Bahnhofsbereich auf die Gleise gelegt. Der Lokführer trat wieder in den Dienst, musste aber in den Jahren 2004 und 2005 weitere Selbstmorde miterleben.
Im September 2009 drohte ein noch größeres Unglück Wirklichkeit zu werden. Als der Mann gerade mit dem Zug durch einen Bahnhof durchfahren wollte, machte sich eine unachtsame, fünfköpfige Familie daran, das befahrene Gleis zu überqueren. Die Familie (zwei Erwachsene, zwei Kleinkinder und ein Baby im Kinderwagen) war gerade aus einem in der Station stehenden Zug ausgestiegen. Der Lokführer erblickte die Familie, als diese nur mehr fünf Meter von ihm entfernt war. Er erschrak dermaßen, dass er weder die Bremse betätigen konnte noch mittels Makrofon lautstark ein Warnsignal aussenden konnte. Gerade noch rechtzeitig verließ die Familie aber die Gleise, sodass keine Kollision folgte. Der Vorfall reichte aber trotzdem aus, um als Schlüsselreiz dazu zu führen, dass die posttraumatische Belastungsstörung des Lokführers wieder aktuell wurde.
Albträume, Schweiß, Herzklopfen
Der Mann litt fortan an Albträumen und Schlafstörungen, immer wieder wurde er an die Unglücksfälle, die er miterleben musste, erinnert.
Es traten sogenannte Nachhallerlebnisse auf, während der Erinnerungen geriet der Mann ins Schwitzen und litt unter Herzklopfen. Schließlich begann der ÖBB-Bedienstete regelmäßig hochprozentigen Alkohol zu trinken und musste sich in weiterer Folge einer Entziehungskur unterziehen.
Bei konsequenter Behandlung und Betreuung rechnen Ärzte damit, dass sich der Zustand des Mannes innerhalb von drei Jahren bessern wird. Als Lokführer wird er aber nie mehr arbeiten können, überhaupt ist seine Erwerbsfähigkeit wegen der erlebten Ereignisse um 30 Prozent vermindert.
Die zuständige Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau lehnte aber den Wunsch des Mannes nach dieser Versehrtenrente ab. Vor Gericht galt es nun einmal zu klären, ob ein Unfall vorlag oder ob es sich bloß um gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen handelt. Letztere wären nämlich durch die Unfallversicherung nicht geschützt und würden keinen Arbeitsunfall darstellen. Alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) orteten aber sehr wohl einen Unfall. Als Unfall gilt ein plötzliches Ereignis, das eine Gesundheitsschädigung bewirkt. Der OGH betonte, dass es für den Unfallbegriff nicht relevant sei, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (etwa einem Nervenschock) ausgelöst wurde. Auch Schockzustände oder psychische Beeinträchtigungen, die bei einem Lokführer durch Unfallerlebnisse entstehen, seien einer körperlichen Schädigung gleichgestellt.
Die Versicherung wandte vor dem Höchstgericht aber zudem ein, das letzte Ereignis mit der Familie habe nicht ausgereicht, um eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in dieser Höhe hervorzurufen. Diese sei nur auf die Summe aller beruflichen Ereignisse zurückzuführen. Auch diese Argumentation verwarf der OGH: Denn erst der letzte Vorfall im September 2009 habe dazu geführt, dass die bereits bestehende posttraumatische Belastungsstörung wieder aktuell wurde. Und ein Gesundheitsschaden liege auch dann vor, wenn sich eine bereits früher vorhandene, krankhafte Veranlagung verschlechtere. Somit sei im September 2009 ein Arbeitsunfall passiert, konstatierte der OGH (10 ObS 96/11g) .
Dem Mann wurde eine Versehrtenrente in der Höhe von 30 Prozent seines Einkommens zuerkannt. Diese darf er auch beziehen, wenn er wieder einen neuen Job antreten sollte, seine Erwerbsfähigkeit aber vermindert bleibt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.11.2011)