Befangenheit: Ein Richter ging bis zum Höchstgericht, um eine Causa nicht entscheiden zu müssen. Der OGH gewährte ihm die Bitte schließlich.
Wien. Wenn sich ein Richter für befangen hält, dann muss man das sehr ernst nehmen, auch wenn sein Motiv dafür nicht für alle einleuchtend ist. So kann man eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) verstehen. Im Mittelpunkt stand ein Richter des Oberlandesgerichts Wien, den seine Berufskollegen zunächst nicht von seiner Aufgabe entbinden wollten.
Der Mann sollte im Rahmen der Berufung darüber entscheiden, ob ein Urteil des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen korrekt ist. Mittlerweile habe dort aber seine Ehefrau die Leitung der Gerichtsabteilung übernommen, wandte der Richter ein. Wenn er das Urteil also aufheben würde, müsste er seiner Frau Aufträge geben und sie dadurch mit Mehrarbeit belasten. Er sei somit befangen. Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien sah das anders. Der Mann überprüfe schließlich kein Urteil seiner Frau. Und man werde wohl nicht davon ausgehen können, dass der Richter extra eine unrichtige Entscheidung fälle, nur um seine Frau vor der Bearbeitung eines Akts zu bewahren. Der Mann aber kämpfte weiter darum, den Fall nicht bearbeiten zu müssen, und wandte sich an den OGH. Er sei nämlich sehr wohl befangen, zumal sich seine inhaltliche Entscheidung in der Causa auf die zeitliche Belastung der Ehefrau auswirken könnte.
Im Zweifel Richter besser abziehen
Und der OGH entschied, dass der Richter doch den Fall abgeben dürfe. Schließlich könne man den Streitparteien nicht zumuten, dass ihr Fall von einem Richter entschieden wird, der sich selber für befangen hält. Eine Ausnahme könne es nur dann geben, wenn ein Richter sich missbräuchlich für befangen erklären möchte, etwa um sich selber Arbeit zu ersparen. Davon könne man in dem aktuellen Fall aber nicht ausgehen. Schließlich erspare sich der Richter durch seine Befangenheitsanzeige keine Aktenerledigung. Wenn er von diesem Fall abgezogen werde, werde ihm nämlich ein anderer Berufungsakt zugeteilt. Die Befangenheit im aktuellen Fall sei somit „im Zweifel“ besser zu bejahen, meinte der OGH (4Ob186/11y).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2011)