Weil man im Haus den zweifelhaften Duft von Heizöl erdulden musste, klagten die Bewohner. Der Oberste Gerichtshof aber betonte, dass diese Unannehmlichkeit nicht ausreicht, um Geld fordern zu dürfen.
Wien. Auch das Urteil dürfte den Betroffenen stinken, doch aus den erhofften 1000 Euro Schmerzengeld pro Person wird es nichts. Quer durch die Instanzen waren zwei Oberösterreicher mit der Forderung abgeblitzt, man möge sie für den unangenehmen Geruch in ihrem Haus entschädigen.
Das Unglück nahm seinen Lauf, als die beiden späteren Kläger Heizöl bestellten. Eine Firma befüllte den Tank, dabei trat aber über die Entlüftungsleitung in der Attikaverkleidung des Hauses Heizöl aus. Der Vollwärmeschutz des Hauses wurde großteils mit Heizöl durchtränkt. Der Ölgeruch tat das Seinige, die Hausbewohner klagten über den Geruch. Sie hätten dadurch „Unbill“ erlitten, erklärten sie, und verlangten Schmerzengeld.
Das Landesgericht Ried im Innkreis aber ließ die Hausbewohner abblitzen. Es erinnerte sich an eine alte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1982. Damals habe es dafür, dass man beißend chemisch riechenden Rauch erdulden musste, kein Schmerzengeld gegeben. Auch das Oberlandesgericht Linz rümpfte ob der Klage wegen Geruchsbelästigung nur die Nase. Es hielt fest, dass die Auswirkungen über bloßes Unbehagen nicht hinausgingen. Von einer Beeinträchtigung, die Krankheitswert erreiche, könne schon gar nicht gesprochen werden. Somit dürfe man auch kein Geld fordern.
Keine Atembeschwerden
Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) verwarf die Forderungen der Kläger. So sei dem Gericht nicht bekannt, dass der Geruch von ausgeflossenem Heizöl zu Atembeschwerden führe. Nun müsse zwar eine Verletzung nicht sichtbar sein, damit es Schmerzengeld gibt. Aber „eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht“, reiche noch nicht aus, um einer Verletzung gleichgestellt zu werden. Zudem merkten die Höchstrichter an, dass ihr einst im Jahr 1982 gesprochenes Gestankurteil „soweit überblickbar“ in der Wissenschaft nicht kritisiert wurde (5Ob176/11k).
Auch im jetzigen Fall blitzten die Kläger somit ab. Und der erst vor dem OGH vorgebrachte Einwurf, dass eine der betroffenen Personen seit Jahrzehnten unter Asthma leide, wurde wegen des Neuerungsverbots nicht zugelassen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2011)