Als der Amtsarzt die Ordination einer Wiener Medizinerin überprüfte, stellte er massive hygienische Mängel fest. Die Ordination wurde geschlossen.
Wien. Als der Amtsarzt die Ordination einer Wiener Medizinerin überprüfte, stellte er massive hygienische Mängel fest. Diese gingen laut Amtsarzt so weit, dass eine Gefahr für das Leben der Patientinnen bestand. Er stellte fest, dass in der Praxis für Allgemeinmedizin auch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden. Der Magistrat Wien verfügte, dass die Ordination bis zur Behebung der Missstände gesperrt bleiben muss.
Die Ärztin ging mit einer Amtshaftungsklage gegen das Land Wien vor. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen entschied aber gegen die Medizinerin. Schließlich seien schwere hygienische Mängel festgestellt worden, insbesondere bei der Reinigung der Instrumente. Es wäre möglich gewesen, dass Infektionen bei den Patientinnen auftreten, die zum Tod führen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Urteil.
Die Ärztin zog nun vor den Obersten Gerichtshof. Sie argumentierte unter anderem damit, dass die Behörden das Ärztegesetz falsch angewandt hätten. Laut diesem hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ordination zu schließen, „wenn Missstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können“. Die Ärztin erklärte, das Wort „und“ müsse man so lesen, dass sowohl Leben als auch Gesundheit der Patienten (und nicht entweder–oder) in Gefahr sein müssten, damit die Ordination geschlossen werden müsste. So habe das die Behörde aber nicht festgehalten.
Der OGH erklärte, diese Auslegungsfrage sei gar nicht entscheidend. Denn Amtshaftungsansprüche gebe es nur, wenn eine Behörde das Recht unvertretbar angewandt habe. Hier sei das Recht aber auf jeden Fall vertretbar angewandt worden, gleichgültig, wie man das „und“ im Gesetz nun interpretiere (1Ob214/11v).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2011)