Anwalt soll schon beim Erstverhör dabei sein

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BAWAG-PROZESS: FEATURE (c) APA (Barbara Gindl)
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Die Strafverteidiger fordern, dass bereits bei der ersten Einvernahme eines Verdächtigen durch die Polizei ein Advokat dabei sein muss. Denn gerade die Polizei belehre Beschuldigte oft unzureichend über ihre Rechte. Und eine Aussage ohne korrekte Rechtsbelehrung solle nichtig sein.

Erst wenn ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen wird, muss momentan zwingend ein Anwalt eingeschaltet werden. Das sei aber zu spät, rügt die Vereinigung Österreichischer Strafverteidiger rund um Sprecher Richard Soyer. Sie fordert, dass festgenommene Tatverdächtige ab der ersten Stunde anwaltlich vertreten sein müssen.

Denn gerade die Ersteinvernahme durch die Polizei sei problematisch, meinen die Strafverteidiger. Die Exekutive würden den Verdächtigen nämlich "in sehr vielen Fällen unrichtig und unvollständig" über seine Rechte informieren. Das würden empirische Untersuchungen zeigen. Nun gibt es zwar bereits einen Journaldienst des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, an den sich Beschuldigte sofort wenden könnten. Dieser wird aber kaum in Anspruch genommen. Für die Strafverteidiger ist auch das ein Indiz dafür, dass die Polizei Beschuldigte zu wenig informiert. Wobei dei Anwälte kein Hehl daraus machen, dass sich Verzögerungen bei den Ermittlungen ergeben könnten, wenn bereits frühzeitig ein Verteidiger beigezogen werden muss. Das müsse man eben in Kauf nehmen, um den Rechtsstaat zu sichern, betonen die Advokaten.

In ihren Beschlüssen, die sie beim "9. StraverteidigerInnentag" fällten, fordern die Anwälte zudem strenge Verwertungsverbote. Ermittlungsergebnisse sollen nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden dürfen, wenn sie darauf zurückzuzuführen sind, dass der Beschuldigte nicht korrekt über seine Rechte informiert wurde. Nur mit einer solchen Regelung könne man sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft und "insbesondere die Kriminalpolizei" motiviert seien, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, meinen die Anwälte. Nach geltendem Recht sind bloß unter Folter erzwungene Aussagen absolut nichtig.

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