Wann der Handel Geschenke umtauschen muss

(c) Clemens Fabry
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Weil viele mit ihren Weihnachtsgeschenken nichts anfangen können, strömen die Massen auf die Einkaufsstraßen. Doch welche gesetzlichen Regelungen gibt es für den Umtausch?

Wien/Nst. Die Geschenke zu Weihnachten waren zwar meist reichlich, ihr Packungsinhalt entsprach aber oft nicht den Wünschen der zwangsbeglückten Beschenkten.

Kein Wunder, dass es die Österreicher nach den Weihnachtsfeiertagen nicht nur wegen des beginnenden Ausverkaufs auf die Einkaufsstraßen zieht – sondern auch, weil sie ihre Packerln gegen andere Produkte eintauschen wollen.

Doch was muss man bei einem Umtausch beachten? Es gibt nur dann ein Recht auf Umtausch, wenn es der Händler auch zugesichert hat. Die Möglichkeit eines Umtausches muss schriftlich, etwa auf der Quittung, festgehalten werden.

Ist das nicht der Fall, ist man bei einem Umtausch auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. In der Regel kann man seine Produkte problemlos umtauschen, häufig jedoch nur gegen andere Ware.

Hat der Konsument kein passendes Produkt gefunden, wird in vielen Fällen ein Gutschein ausgestellt, der den Wert der Ware abbildet. Geldbeträge erstatten viele Händler nicht zurück. Als Konsument sollte man aber nichts unversucht lassen.

Doch was passiert, wenn die Ware mangelhaft ist? Stellt sich die Mangelhaftigkeit binnen sechs Monaten nach einem Kauf heraus, kann der Kunde meist erfolgreich reklamieren – es sei denn, der Verkäufer kann beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe des Produkts eingetreten ist. Die Gewährleistung beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre, für unbewegliche drei Jahre. Je nach Mangel muss das defekte Produkt repariert oder umgetauscht werden. Eine Preisminderung kommt dabei ebenso infrage wie die Rückgabe des Geldes.

Gutscheine 30 Jahre gültig

Wie aber sieht es mit geschenkten Gutscheinen aus? Sie sind von Gesetzes wegen für die Dauer von 30 Jahren gültig. Allerdings nur dann, wenn auf dem Gutschein keine anders lautende Frist vermerkt wurde.

Sie sollte jedenfalls eingehalten werden. „Eine gesetzliche Mindestgültigkeitsdauer gibt es nämlich nicht“, sagt Manfred Neubauer von der Arbeiterkammer Niederösterreich.

Grundsätzlich sei es zwar fragwürdig, ob kurze Gültigkeitsfristen vor Gericht standhalten würden. Neubauer sagt, ihm sei aber kein Fall bekannt, bei dem eine solche Frist auch eingeklagt wurde. Der Wert eines Gutscheines dürfte selten so hoch sein, dass er anfallende Prozesskosten übersteigen würde.

„Ist die Frist eines Gutscheins erst ein paar Monate abgelaufen, empfehlen wir, die Firma dennoch aufzusuchen“, sagt Neubauer. Ist auf einem Gutschein statt eines bestimmten Betrags ein anderer Wert, wie beispielsweise „zehn Kinokarten“, vermerkt, sei der Gutschein ebenso 30 Jahre lang gütig, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.

Keine Rolle spiele dabei, ob Kinokarten im Lauf der Jahre teurer würden. „Jemand, der solche Gutscheine ausstellt, muss sich auch die Nachteile zurechnen lassen“, sagt Neubauer.

Schlittert eine gutscheinausgebende Firma in die Insolvenz, so wie das jüngst beim Einzelhändler Don Gil der Fall war, kann man seine Forderungen in einem Konkursverfahren anmelden. Doch auch das verursacht Kosten wie Gerichtsgebühren – und zahlt sich auch nur bei einer hohen Quote und einem sehr teuren Gutschein aus. Weihnachtsgeschäft Seite 9

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.12.2011)

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