Mädchen verlor Daumen: Hersteller des Lifts haftet nicht

Maedchen verlor Daumen Hersteller
Maedchen verlor Daumen Hersteller(c) FABRY Clemens
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Eine Hundeleine führte für ein Mädchen aus Oberösterreich zum Verhängnis. Davor habe man nicht warnen müssen, entschied der Oberste Gerichtshof.

Wien. War es ein tragisches Unglück, für das niemand etwas kann? Oder war der Lifthersteller verantwortlich für das Leiden, das ein Mädchen aus Oberösterreich erdulden musste? Diese Fragen hatte der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Fall zu klären.

Das achtjährige Kind wollte den hauseigenen Lift benützen. Die Eltern gestatteten dem Mädchen auch, allein zu fahren, nachdem man den Aufzug zuvor zehnmal gemeinsam genutzt hatte. Das Mädchen hatte aber an dem Unglückstag im Juli 2009 den Hund dabei, und ein Ende der Leine blieb außerhalb der Liftkabine hängen. Der Lift setzte sich trotzdem in Bewegung. Das Mädchen, das die Leine in der Hand hielt, wurde schwer verletzt: Nach dem Start des Lifts zurrte sich die Leine um den rechten Daumen fest, dieser wurde bis zum Grundgelenk ausgerissen.

Das Mädchen klagte nun den Lifthersteller, es forderte 20.000 Euro Schmerzengeld und 5000 Euro als Entschädigung für die Verunstaltung. Es berief sich unter anderem auf das Produkthaftungsgesetz. Nach diesem haftet der Hersteller, wenn sein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man „unter Berücksichtigung aller Umstände“ erwarten kann. Doch das Landesgericht Ried im Innkreis wies die Klage ab. Denn man könne nicht erwarten, dass Sicherheitsvorkehrungen so weit gehen, dass jeder noch so kleine Gegenstand vom Lift erkannt und die Tür automatisch geöffnet wird. Der Aufzug habe einen hohen Sicherheitsstandard aufgewiesen, es gebe aber nun einmal keine hundertprozentige Sicherheit. Auch Schilder, die vor dem Gebrauch mit Hunden an der Leine warnen, müsse man nicht aufstellen. Es sei allgemein bekannt, dass ein höheres Gefahrenpotenzial bestehe, wenn man einen Lift mit einem Hund nütze oder wenn ein Kind allein fahre.

Eigenverantwortung bleibt

Das Oberlandesgericht Linz bestätigte das Urteil. Es sei „jedem allgemein“ bekannt, welche Eigenarten eine Lifttüre aufweise. Man müsse eine gewisse Vorsicht einhalten und wissen, dass nicht jeder kleine Gegenstand von der Tür erkannt werde. Konkrete Warnhinweise – etwa dass eine Hundeleine oder ein Kleidungsstück hängen bleiben könnten – müssten auch nicht angebracht werden. Schließlich gebe es schon noch eine Eigenverantwortung von Personen, die ein Produkt benutzen. Nun sei klar, dass das Gefahrenpotenzial steige, wenn ein Kind einen Aufzug benütze. Aber man müsse Eltern nicht bei jedem Produkt auf dem Markt extra darauf hinweisen, dass eine erhöhte Gefahr bestehe, wenn Minderjährige es nutzen. Dies wäre nur dann notwendig, wenn außergewöhnliche Gefahren mit dem Produkt verbunden wären.

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied gegen das Mädchen. Die Höchstrichter betonten, dass man sich bei Benutzungshinweisen zwar immer an der am schlechtesten informierten Personengruppe orientieren müsse. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten müsse der Hersteller aber nicht einstehen. Im aktuellen Fall habe der Lift einem hohen technischen Sicherheitsstandard entsprochen, es gebe kein besseres Lichtvorhangssystem. Warnhinweise über das Einklemmen von Gegenständen oder das Alleinfahren von Kindern hätten bloß eine Information darüber darstellen können, was Liftbenutzer ohnedies aus der allgemeinen Erfahrung wissen. Daher sei es in Ordnung, dass es keine Warnhinweise gegeben hat (1Ob 216/11p). Das Kind erhält somit keinen Schadenersatz.

Auf einen Blick

Warnschilder vor dem Betreten eines Lifts mit Hundeleine seien nicht notwendig, entschieden die Gerichte in einem aktuellen Fall. Auch müsse man nicht extra davor warnen, dass das Benützen eines Aufzugs durch Kinder höhere Gefahren birgt. Beides sei nämlich allgemein bekannt. Und im Anlassfall habe der Lift zudem einen hohen Sicherheitsstandard aufgewiesen. Ein achtjähriges Mädchen, das bei einem Unglück einen Daumen verlor, erhält keinen Schadenersatz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.01.2012)

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