Energieausweis: Verschärfte Bestimmungen

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Ausweis oder Strafe! Regelungen für Energieausweise sollen heuer verschärft werden. So müssen Verkäufer und Vermieter in Inseraten auch die Energiekennzahlen einer Immobilie angeben.

Beim Energieausweisvorlagegesetz wird es Änderungen geben. Allerdings haben Verkäufer und Vermieter - vor allem diese betreffen diese Neuerungen - etwas länger Zeit als eingeschätzt: Im letzten Herbst ging man im Justizministerium noch davon aus, dass die Änderungen zum „Energieausweisvorlagegesetz" Mitte 2012 in Kraft treten. Nun ist, so Justizministerin Beaxtrix Karl in einer Aussendung Mitte vergangener Woche, der 1. Dezember des Jahres als Stichtag geplant, „um den betroffenen Gruppen genug Zeit einzuräumen, die Vorgaben umzusetzen".

Strafen bis zu 1450 Euro

Die wichtigsten Neuerungen: In Inseraten - sowohl in Zeitungen als auch im Internet und ganz egal ob groß oder klein - müssen künftig die Energiekennzahlen eines Objektes (Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienzfaktor) angegeben werden. Außerdem muss der Verkäufer oder Vermieter dem Interessenten einen Energieausweis vorlegen (spätestens bis zum Anbot), nach dem Abschluss innerhalb von 14 Tagen eine vollständige Kopie übergeben.
Wer dies nicht macht, riskiert Verwaltungsstrafen bis zu 1450 Euro. Außerdem können Mieter und Käufer die Aushändigung gerichtlich einklagen - oder selbst einen Energieausweis einholen und die Kosten verrechnen. Betroffen davon sind private und gewerbliche Vermieter und Verkäufer.

Ausweis bislang wenig nachgefragt

Zuständig für eine eventuelle Verhängung von Strafen sind die Bezirksverwaltungsbehörden beziehungsweise das Magistrat. Ob die Behörden allerdings von einer unterlassenen Aushändigung erfahren, „wird wohl an den Vertragsparteien liegen", berichtet Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbands der Immobilientreuhänder ÖVI. Bislang wurden die Ausweise von Käufern und Mietern wenig nachgefragt, Reklamationen habe es nur in Einzelfällen gegeben, sagt der Experte.

Ebenfalls neu: Bislang haftete der Aussteller des Energieausweises nur seinem Auftraggeber gegenüber (Verkäufer oder Vermieter) für die Richtigkeit des Dokuments, mit Gesetzesänderung wird es auch eine direkte Haftung gegenüber dem Mieter oder Käufer geben.

Die voraussichtlichen Neuerungen im Überblick (Quelle: ÖVI)

  • Der Heizenergiebedarf und der Gesamtenergieeffizienzfaktor müssen in Anzeigen und Inseraten angegeben werden.
  • Bis Abgabe der Vertragserklärung (Anbot) muss der Energieausweis dem Käufer oder Mieter vorgelegt werden.
  • Innerhalb von 14 Tagen muss der Käufer oder Mieter eine vollständige Kopie des Energieausweises erhalten.
  • Der Mieter oder Käufer kann eine unterlassene Aushändigung gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und innerhalb von 3 Jahren „angemessenen" Kostenersatz begehren.
  • Der Aussteller haftet auch gegenüber dem Käufer und Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises.
  • Es drohen Verwaltungsstrafen bis zu 1450 €, wenn die Energieeffizienz in Inseraten nicht angegeben wird oder der Ausweis dem Käufer oder Mieter nicht rechtzeitig vorgelegt oder ausgehändigt wird. Ein Makler ist entschuldigt, wenn er den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dieser aber der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Welche Objekte von der Vorlagepflicht auch künftig ausgenommen sein werden:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden.
  • Abbruchobjekte, wenn im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss das Gebäude abreißt.
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden.
  • Provisorisch errichtete Gebäude (Nutzungsdauer höchstens zwei Jahre).
  • Industrieanlagen, Werkstätten, landwirtschaftliche Nutzgebäude, die überwiegend durch die im Gebäude entstehende Abwärme beheizt werden.
  • Ferienwohnungen, wenn der voraussichtliche Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt.
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche unter 50 Quadratmetern.


Linktipps:

Energieausweisvorlagegesetz
www.energieausweis.at
www.ovi.at

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