Schneeräumung: Wer haftet im Falle eines Falles?

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Zu Fall kommt man auf eis- oder schneeglatten Wegen schnell – wer im Winter für sichere Gehsteige sorgen muss.

Während Westösterreich schon länger im Schnee zu versinken scheint, hat die weiße Pracht nun auch den Osten und die Bundeshauptstadt erreicht. Und es kommt noch mehr, glauben Experten wie Peter Schrattenholzer, Mitglied der Geschäftsführung bei der Hausbetreuung Attensam.

Einsatzbereit ist man bei Attensam seit November – durch regelmäßige Probeeinsätze bereiten sich die Mitarbeiter laut Schrattenholzer auf den Ernstfall vor. Lässt es Frau Holle schneien, können mehr als 1000 Mitarbeiter zu den 12.000 bis 13.000 Objekten ausrücken, die in Wien betreut werden. Den genauen Zeitpunkt dafür hofft man unter anderem über den permanenten Kontakt mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) besser einschätzen zu können.

Von sechs bis 22 Uhr

Eine Verpflichtung eines Anrainers zur Schneeräumung kann sich laut Daniel Richter, Experte für Immobilienrecht bei Dorda Brugger Jordis, aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. „Am prominentesten ist sicherlich § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO)“, erklärt er. Demnach sei, vereinfacht gesagt, der Eigentümer einer Liegenschaft – allenfalls auch eine Eigentümergemeinschaft – verpflichtet, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft in der Zeit von sechs bis 22 Uhr von Schnee, Eis und Verunreinigungen zu säubern. „Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung droht eine Haftung gegenüber den dadurch zu Schaden gekommenen Personen“, so Richter.

Einmalige Räumung reicht nicht

Nach Einschätzung des Rechtsanwalts ist die Judikatur letztlich relativ streng. So reiche bei andauerndem Schneefall oder Eisbildung eine einmalige Räumung nicht aus. Vielmehr müsse kontinuierlich den ganzen Tag über geräumt und gestreut werden. Gleichzeitig sei auch eine Tauwetterkontrolle vorzunehmen – sprich, an Tagen ohne Niederschlag müssen Gefahrenquellen wie Dachlawinen oder Vereisungen beseitigt werden. Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Schneeräumung ist, dass diese ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden kann. Bei der Rustler Gruppe, die allein in Wien 750 Gebäude verwaltet, arbeitet man etwa mit verschiedenen Dienstleistern zusammen, wie Martin Troger, Geschäftführer der Gebäudeverwaltung, erklärt – „und zwar sowohl mit Reinigungsfirmen als auch mit reinen Schneeräumfirmen“. „Dabei handelt es sich oft um Unternehmen, die von den Immobilieneigentümern vorgeschlagen werden, oder langjährige Partnerunternehmen“, sagt er. Wie Troger bekräftigt, ist auch die Haftung im Falle eines Unfalls auf die jeweiligen Dienstnehmer abwälzbar – der Eigentümer einer Liegenschaft ist dann von ihr befreit.

Sind Mieter verantwortlich?

Die Wohnungsmieter selbst sind in der Regel nicht für die Schneeräumung verantwortlich, wenn sie sich nicht vertraglich ausdrücklich dazu verpflichtet haben. „Mieter von Geschäftslokalen können aber gegenüber ihren tatsächlichen und potenziellen Kunden haften, wenn diese wegen der schlechten Räumung vor dem Geschäft zu Sturz kommen“, sagt er. Der Mieter hafte in diesem Fall neben dem Eigentümer, dessen eigene Haftung davon unberührt bleibt.

Rasch wieder sauber

Laut Troger sind die Zeiten vorbei, in denen im Herbst oder bei Schneefall gestreut und das Streugut erst im darauffolgenden Frühling entfernt wurde. Tatsächlich schreibt die Winterdienst-Verordnung 2003 vor, dass Gehsteige oder Gehwege von Auftaumitteln und „abstumpfenden Streumitteln“ gereinigt werden müssen, sobald diese nicht mehr für die Sicherheit des öffentlichen Fußgängerverkehrs erforderlich sind. „Das ist auch dann der Fall, wenn das Wetter mitten im Winter länger schön ist“, erklärt Troger den Sachverhalt. Er versichert, dass die Einhaltung dieser Vorschriften von der zuständigen Behörde häufig kontrolliert wird.

Einschränkungen gibt es auch, was die bei der Schneeräumung oder Eisentfernung eingesetzten Materialien betrifft. Laut Winterdienst-Verordnung ist etwa die Verwendung von natrium- oder halogenidhaltigen sowie stickstoffhaltigen Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln verboten. Feuchtsalz darf hingegen vorbeugend verwendet werden. Laut Schrattenholzer wird wegen der Feinstaubproblematik immer weniger mit Streusplitt gearbeitet, in der Regel werde zu Streusalz gegriffen.

Die richtigen Schuhe anziehen!

Die Liegenschaftseigentümer beziehungsweise deren Dienstleister haften gegenüber zu Schaden gekommenen Personen. Dennoch können Letztere bis zu einem gewissen Grad auch selbst verantwortlich gemacht werden. „Wurde etwa zum Unfallzeitpunkt auf einem nur schlecht von Schnee oder Eis befreiten Weg das falsche Schuhwerk getragen, kann der Verpflichtete ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden“, erklärt Richter. So kann ein Schadenersatzanspruch gemindert werden.

Er empfiehlt im Falles eines Unfalls zur späteren Beweislegung, sofort Fotos von der Unfallstelle zu machen. Nachsatz: „Später wird meistens darüber gestritten, ob an der Unfallstelle zum Zeitpunkt des Unfalls geräumt und gestreut war oder nicht.“

Auf einen Blick

Der Eigentümer einer Liegenschaft ist verpflichtet, in der Zeit von sechs bis 22 Uhr Gehsteige und -wege von Schnee und Eis zu säubern. Dies kann aber auch an Dienstleister übertragen werden. Gefahrenquellen wie Dachlawinen müssen auch an niederschlagsfreien Tagen beseitigt werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.01.2012)

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