Justizpanne: Freispruch, dann Strafe

Justizpanne Freispruch dann Strafe
Justizpanne Freispruch dann Strafe(c) Illustration Vinzenz Schüller
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Das Straflandesgericht Wien hat einen Türken wegen des Vorwurfs der gefährlichen Drohung erst freigesprochen, dann verurteilt: Rätselhaft, warum Richterin, Staatsanwalt und Betroffener es nicht merkten.

Wien. Ja, er sei zweimal aufgestanden, um ein Urteil entgegenzunehmen. Daran erinnerte sich Hasan A., als man versuchte zu rekonstruieren, wie es am Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer äußerst bedenklichen Panne kommen konnte: Hasan A. ist wegen des Vorwurfs, jemanden anderen gefährlich bedroht zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden; gut drei Monate später wurde er wegen desselben Vorfalls ebenso rechtskräftig verurteilt.

Wie es dazu kommen konnte, ist einigermaßen rätselhaft. Immerhin bemerkte die beide Male entscheidende Richterin den Fehler später. Erst eine von ihr bei der Generalprokuratur angeregte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes setzte dem Spuk im Rechtsstaat ein Ende: Der Oberste Gerichtshof hob die Verurteilung A.s ersatzlos auf.

Was war geschehen? Der Türke Hasan A. hatte laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Süleyman G. gefährlich bedroht und ihn genötigt: Er werde ihn umbringen, sollte er sich weiter mit seiner Exfrau treffen. Und G. soll, ebenfalls laut Staatsanwaltschaft, A. verletzt haben, indem er vorsätzlich mit dem Auto gegen sein Bein fuhr. Beide Angeklagten sollten in einer Hauptverhandlung am 27.Juli 2009 drankommen, aber nur A. erschien. Und wurde freigesprochen.

Ein Zeuge als Angeklagter

Als auch G. ausgeforscht war, ließ die Richterin beide Herrschaften laden. Obwohl A. diesmal bloß Zeuge der Anklage gegen G. sein sollte, geriet er am 5. November 2009 unbemerkt selbst nochmals in die Rolle des Angeklagten. Diesmal verurteilte die Richterin ihn – wegen ein und desselben Vorwurfs – zu vier Monaten bedingter Haft.

Dieses zweite Urteil wirft nicht nur die Frage auf, wie es in diesem Fall um den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ („in dubio pro reo“) steht. Denn gar so klar kann die Sache nicht gewesen sein, wenn sie zuvor zum Freispruch geführt hatte. Es widerspricht auch einem Grundsatz der Strafprozessordnung (§17 Abs 1): Die rechtskräftige Erledigung einer Strafsache steht einer weiteren Verfolgung oder gar Bestrafung wegen derselben Sache entgegen. Auch das 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet eine Doppelbestrafung oder -verfolgung wegen ein und derselben Tat („ne bis in idem“).

Dennoch nahm A. das Urteil widerspruchslos an. Das könnte darauf hindeuten, dass er – vermittelt durch einen Türkisch-Dolmetscher – nicht wirklich mitbekam, wovon die Rede war und weshalb er sich diesmal erhoben hatte.

Doch auch die Staatsanwaltschaft war allem Anschein nach nicht ganz bei der Sache. Zwar war beim zweiten Mal ein anderer Sitzungsvertreter anwesend als beim ersten; er hätte sich also, im Gegensatz zur Richterin, gar nicht an die Person A.s erinnern können. Er hätte im Tagebuch der Staatsanwaltschaft aber den Vermerk sehen können und sollen, dass der Fall A. bereits rechtskräftig erledigt war.

Was tun mit zwei rechtskräftigen, aber einander diametral widersprechenden Urteilen? Hier hilft nur noch die Wahrungsbeschwerde der Generalprokuratur. Wie auch der OGH bestätigt, wurde im Verfahren gegen A. das Gesetz verletzt: „Der Durchführung der Hauptverhandlung gegen Hasan A. am 5. November 2009 und der Urteilsfällung am selben Tag wegen derselben Taten, die bereits Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Urteils vom 27. Juli 2009 waren, stand der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz ,ne bis in idem‘, mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache, entgegen“ (15 Os 143/11k). A. ist jetzt endgültig vom Vorwurf der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung frei; über G., der wieder untergetaucht ist, muss noch entschieden werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2012)


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