Bagger verletzte "Retter": Geschützter haftet

Bagger verletzte Retter Geschuetzter
Bagger verletzte Retter Geschuetzter(c) Clemens Fabry
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Verkehr: Ein Arbeiter wollte vor der Baustelle warnen und kam selbst zu Schaden. Der Pkw-Lenker, der das Fahrverbot ignorierte, ist verantwortlich.

Wien. Wen soll ein Fahrverbotszeichen eigentlich schützen? Um diese Frage drehte sich ein Prozess, in dessen Mittelpunkt ein nicht alltäglicher Verkehrsunfall im Land Salzburg stand.

Ein Autofahrer hatte auf der Haunsberg Landesstraße ein Verkehrszeichen ignoriert, das ein Fahrverbot in beide Richtungen vorschrieb und eine Umleitung anzeigte. Der Pkw-Lenker fuhr daher in einen Baustellenbereich ein. Keine gute Idee, zumal dort gerade ein Bagger am Werk war. Ein Vorarbeiter der Straßenmeisterei, der einige Meter vom Bagger entfernt arbeitete, wollte ein Unglück verhindern. Er ging auf den herannahenden Autofahrer zu und rügte, dass dieser das Verkehrszeichen ignoriert hatte. Dummerweise drehte sich gerade in diesem Moment der Bagger und erfasste mit seinem Heck den Arbeiter. Dieser wurde gegen den Pkw gedrückt und verletzt.

Der Arbeiter forderte nun, dass man ihm zumindest einen Teil des Schadens ersetze. Schließlich habe der Autofahrer das Verkehrszeichen ignoriert und sei rechtswidrig auf die Baustelle gefahren. Der Lenker bzw. die Versicherung weigerten sich zu zahlen. Denn das Fahrverbotszeichen habe nicht die Aufgabe, Verkehrsunfälle mit Bauarbeitern zu verhindern. Zudem gab der Lenker an, er sei nur deswegen auf die Baustelle zugefahren, weil er davon ausging, dass das Fahrverbot bloß für Lkw gelte. Der Bagger sei zu dem Zeitpunkt noch gar nicht in Betrieb gewesen. Deswegen sei in Wahrheit der Baggerfahrer an allem schuld, weil er den Betrieb aufnahm, ohne auf den Arbeiter zu achten.

Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg entschied für den Arbeiter. Denn das in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegte Fahrverbotszeichen diene sehr wohl auch dazu, Unfälle mit Bauarbeitern zu verhindern. Ein Drittel Mitverschulden müsse sich der Arbeiter aber anrechnen lassen, weil er sich in den Gefahrenbereich des Baggers begeben hat. Das Landesgericht Salzburg drehte das Urteil um und erklärte, dass der Arbeiter gar keine Ansprüche habe. Aus der StVO ergebe sich, dass das Fahrverbot dazu diene, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Und die Frage, ob dadurch auch Bauarbeiter geschützt werden sollen, stelle sich hier gar nicht. Denn der Arbeiter sei gar nicht während seiner eigentlichen Aufgabe zu Schaden gekommen. Stattdessen habe er sich „aufgerufen gefühlt, als ,Retter‘ einzuschreiten“ und den Autofahrer auf das Verbotszeichen hinzuweisen. Das Fahrverbot habe aber jedenfalls nicht den Zweck, einen Vorarbeiter zu schützen, wenn sich dieser an eine „extrem gefährliche Stelle im Schwenkbereich des Bagger“ begibt und noch dazu das Hindernis, an dem er sich verletzt, selbst schafft. Dies sei hier aber so gewesen, weil der Arbeiter sein späteres „Hindernis“, das Auto, selbst gestoppt habe.

Fahrverbot schützt auch Arbeiter

Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 140/11v) aber gab dem Arbeiter recht und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Die Höchstrichter betonten, dass ein Fahrverbot dazu da sei, alle Gefahren zu verhindern, die entstehen können, wenn man in die Verbotszone eindringt. Das Verkehrszeichen diene auch dazu, dass sich Bauarbeiter und Baufahrzeuge bewegen können, ohne auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten. Der Arbeiter dürfe somit zu Recht Schadenersatz fordern. Weil er sich aber selbst ungeschickt verhalten habe, sei es auch richtig, dass nur zwei Drittel der Schäden ersetzt werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2012)

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