Sparpaket: Umwidmungsabgabe und Immo-Steuer "im Prinzip das gleiche"

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Finanzexperte Doralt: "Jahrzehntelanges Versäumnis" bei Umwidmungsgewinnen der Bauern. Zwei Abgaben einzuführen wäre aus seiner Sicht ein Verwaltungsaufwand.

Das Sparpaket nimmt langsam Konturen an. Offenbar wird es sich bis 2016 - auf rund 27 Milliarden Euro - summieren. Der Bundesanteil soll nach derzeit vorliegenden unterschiedlichen Angaben 21 bis 22 Milliarden Euro ausmachen - davon 14 Milliarden Euro (also etwa zwei Drittel) durch Einsparungen und sieben bis acht Milliarden Euro (etwa ein Drittel) durch neue Einnahmen. Der Anteil der Länder am Sparpaket wurde zuletzt mit 5,2 Milliarden Euro beziffert.


Bei den Steuern gilt eine Abgabe auf Wertzuwächse bei Immobilien (inklusive Gewinne aus Umwidmungen) als gesichert. Dass Steuern auf Umwidmungsgewinne und auf Immobilien-Wertzuwächse als ein und das selbe gelten, liegt für den Finanzrechtsexperte Doralt im APA-Interview auf der Hand. Grund dafür: Würde die Spekulationsfrist auf Gewinne aus Immobiliengeschäften, die länger als zehn Jahre zurückliegen, tatsächlich gestrichen, dann wären damit automatisch auch Wertsteigerungen durch Umwidmung erfasst.

Als „Hauptnutznießer“ gelten Landwirte

Der Experte kritisiert, dass Wertgewinne aus Immobiliengeschäften derzeit ausdrücklich von der Einkommenssteuer befreit sind, wenn der betreffende Grund und Boden Teil des Betriebsvermögens ist. "Hauptnutznießer dieser Besteuerungslücke war die Landwirtschaft, auf deren Betreiben diese Gesetzeslücke bisher auch nicht beseitigt wurde", sagt Doralt. Nur wenn ein Unternehmer rechnungslegungspflichtig ist oder Körperschaftssteuer bezahlen muss (also etwa eine GmbH), dann müssen die entsprechenden Gewinne versteuert werden. Wäre diese Steuerlücke schon in der Vergangenheit beseitigt worden, dann gäbe es heute kein Umwidmungsproblem, kritisiert Doralt.

Verwaltungsaufwand durch zwei Abgaben

Jetzt aber zwei verschiedene Abgaben einzuführen, das wäre aus seiner Sicht "einhebungstechnisch problematisch, weil "ein neuer zusätzlicher Verwaltungsaufwand". Beide Themen müssten in der Einkommenssteuer geregelt werden. Allenfalls könnte es gesonderte Übergangsregelungen für Umwidmungsgewinne und andere Wertzuwächse geben. Immerhin sei beim Umwidmungsgewinn ein staatlicher Hoheitsakt, eben die Änderung der Flächenwidmung, Auslöser des Wertzuwachses. Dementsprechend könnte man auch einen höheren Steuersatz dafür vorsehen, meint Doralt. Klarstellen müsse man auch, dass die Gewinne erst versteuert werden, wenn sie (durch Verkauf) zu Geld gemacht werden und nicht schon zum Zeitpunkt der Umwidmung. (APA/red.)

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