Verkehr. Schadenersatz kann fällig werden, wenn man einem kleinen Tier zuliebe das Steuer verreißt und dadurch einen Unfall verursacht.
Wien. Darf man als Autofahrer einem Tier ausweichen oder nicht? Das ist eine Frage, die sich vor Gerichten immer wieder stellt. Erst kürzlich musste der Oberste Gerichtshof über einen Fall befinden, in dem ein die Fahrbahn querender Fuchs ein Unglück auslöste.
Ein Schweizer fuhr in Tirol mit seinem Auto und verriss das Steuer, als er den Fuchs erblickte. Das Auto berührte ein von hinten herannahendes Motorrad. Dessen Lenker, ein Deutscher, kam zu Sturz und verletzte sich schwer. Er ist seither querschnittgelähmt. Der Motorradfahrer war zu schnell unterwegs und hatte zudem nicht auf den Wildwechsel geachtet, obwohl Verkehrszeichen vor diesem gewarnt hatten.
Das Landesgericht Innsbruck entschied, dass der Autofahrer für ein Viertel der Schäden aufkommen müsse. Das Oberlandesgericht ließ den Autofahrer für ein Drittel haften. Zu zwei Dritteln sei der Motorradfahrer selbst schuld. Die teilweise Haftung des Wagenlenkers wurde von den Gerichten aber nicht darauf gestützt, dass dieser „schuld“ sei. Vielmehr wurde die Haftung auf das EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) zurückgeführt. Dieses schreibt vor, dass man für Gefahren verschuldensunabhängig einstehen muss, wenn diese dadurch entstehen, dass man ein Kraftfahrzeug betreibt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte das Urteil: Denn selbst falls man meinen sollte, dass man einem Fuchs gar nicht ausweichen dürfe, gebe es an der von der Unterinstanz vorgenommenen Haftungsteilung nichts auszusetzen, meinte der OGH (2Ob229/11g).
Das Höchstgericht habe diesmal nicht klar gesagt, ob man dem Fuchs habe ausweichen dürfen, sagt der Landecker Rechtsanwalt Franz Lethmüller, der den Autofahrer vertrat. Die Höchstrichter seien vielmehr zum Schluss gekommen, dass man selbst dann, wenn ein Verschulden des Autolenkers vorgelegen haben sollte, diesen nur zum Ersatz von einem Drittel verurteilen könne. Schließlich habe der Motorradfahrer selbst grobe Fehler begangen. Deutlicher sei das Höchstgericht da schon in der Vergangenheit bei Fällen geworden, bei denen es um Streit mit der Kaskoversicherung ging.
Katze ist nicht gleich Katze
In seinem jetzigen Urteil erwähnte der OGH alte Fälle noch einmal: So müsse man bei einer Katze nach der Größe differenzieren. Ein Hund hingegen wurde in einer Entscheidung als „nicht unbeträchtliches“ Hindernis gesehen, dem man ausweichen dürfe. Auch auf Fasane könne man Rücksicht nehmen, zumal sonst große Schäden entstehen können. Hingegen fehle bei „kleinem Wild wie Hasen, Mardern oder Füchsen in der Regel die objektive Erforderlichkeit eines Ausweichmanövers zur Schadensvermeidung“. Kleinere Tiere wie Füchse müsste man im Lichte dieses älteren Urteils also überfahren, um eine Haftung zu vermeiden.
Nicht erfahren durfte man, was es strafrechtlich bedeutet, wenn man einem Fuchs ausweicht und dadurch jemanden anderen schädigt. Zwar wurden im aktuellen Fall Ermittlungen gegen den Autolenker wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Das Verfahren endete aber mit einer Diversion. Diese habe sein Klient angenommen, um ein Urteil zu vermeiden, das im nachfolgenden Zivilprozess ein Präjudiz hätte darstellen können hätte, berichtet Anwalt Lethmüller im Gespräch mit der „Presse“.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.02.2012)