Recht: Polizist und Bürgermeister missbrauchten Amt

Verurteilt Polizist Buergermeister missbrauchten
Verurteilt Polizist Buergermeister missbrauchten(c) Illustration Vinzenz Schüller
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Amtsmissbrauch soll per Diversion erledigt werden können. In der Praxis ist das Delikt allgegenwärtig: Etwa beim arbeitsunwilligen Polizisten oder beim Bürgermeister, der eigenmächtig Verkehrsschilder aufstellt.

Wien. Das Thema Amtsmissbrauch ist in aller Munde. Denn ein Entwurf des Justizministeriums sieht vor, dass auch bei diesem Delikt, für das eigentlich ein Schöffengericht zuständig ist, die Diversion möglich werden soll. Diese Variante des Verfahrens, bei der man eine Geldbuße zahlt und sich damit eine Verurteilung erspart, soll auch dann möglich sein, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt wurde. Das sorgt für Kritik aus Expertenkreisen. Schließlich könnte so manches Verwerfliches im Dunkeln bleiben, wenn der Staatsanwalt nicht mehr weiterermittelt. Das Justizministerium betonte hingegen, es gehe bei der Novelle bloß darum, dass die Staatsanwaltschaft sich auf die großen Fälle konzentriert, für die die Diversion weiterhin nicht gedacht sei.

Das Thema Amtsmissbrauch ist jedenfalls eines, das den Bürger alltäglich betreffen kann. Das zeigt ein aktueller Fall, über den der Oberste Gerichtshof (OGH) befinden musste. Nach einem Skiunfall wandte sich eine Frau an die Polizei. Sie war bei dem Unglück von einem anderen Skifahrer am linken Knie verletzt worden. Strafrechtlich betrachtet kommt hier das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht. Den Polizisten interessierte das alles wenig. Er machte keine Anstalten, den Sachverhalt aufzuklären oder gar an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Stattdessen gab er der verletzten Frau zu verstehen, dass eine Anzeige wenig Sinn ergebe. Zudem suggerierte der Exekutivbeamte, dass es allein ihm obläge, ob er eine Anzeige aufnimmt oder nicht. In Wahrheit ist die Polizei aber verpflichtet, Anzeigen von Bürgern entgegenzunehmen.

Damit Amtsmissbrauch vorliegt, muss jemand an seinen Rechten geschädigt worden sein. Dies sei hier sogar im doppelten Sinne passiert, meinte das Landesgericht Innsbruck. Zum einen habe der Polizist dem verletzten Opfer verwehrt, Ersatzansprüche geltend zu machen. Zum anderen sei auch der Staat geschädigt worden, und zwar an seinem Recht auf Strafverfolgung. Die Entscheidung des Landesgerichts wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Er verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde des Polizisten (14 Os 146/11v).

Politiker handelt ohne Verordnung

Ein zweiter aktueller Fall zeigt, dass manchmal auch Kärntner Politiker wegen Amtsmissbrauchs verurteilt werden können. Gegen Landeshauptmann Gerhard Dörfler war ja nicht Anklage erhoben worden, als er einst als Verkehrslandesrat zusammen mit Jörg Haider Ortstafeln verrückte. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt meinte, dass Dörfler „über keine juristische Ausbildung verfüge“ und „die strafrechtliche Tragweite seiner Handlungen nicht einzuschätzen vermochte“. Anders sieht die Justiz nun den Fall eines Kärntner Bürgermeisters, der ebenfalls mit Verkehrszeichen experimentierte. Der Politiker wies Gemeindemitarbeiter an, zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 50 km/h aufzustellen. Dafür gab es weder eine Verordnung des Gemeinderats noch des Bürgermeisters selbst. Auch diesmal wurde jemand an seinem Recht geschädigt, befand das Landesgericht Klagenfurt: nämlich der Bund an seinem Recht darauf, dass nur Verordnungen kundgemacht werden, die vorher ordnungsgemäß beschlossen wurden. Zudem sei das Land Kärnten in seinen Kontroll- und Aufsichtsrechten über die Gemeinden verletzt worden. Der Bürgermeister wurde wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. Ihm half auch nicht, dass der Gemeinderat inzwischen eine Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen hat. Da dies erst nach der eigenmächtigen Aktion des Bürgermeisters geschah, war das zu spät. Auch beim OGH fand die Nichtigkeitsbeschwerde des Politikers kein Gehör(14 Os 117/11d).

Der OGH hat somit in beiden Fällen festgestellt, dass die Angeklagten schuldig sind. Die Strafhöhe ist aber noch unklar: Über diese müssen im Rahmen der Berufung die zuständigen Oberlandesgerichte entscheiden, an die der OGH die Akten weiterleitete.

Stichwort

Bei einer Diversion erspart man sich eine Verurteilung. Diese Möglichkeit soll es laut Entwurf des Justizministeriums künftig auch für viele Delikte geben, die unter die Schöffengerichtsbarkeit fallen. Auch bei Vermögensdelikten (etwa schwerer Untreue) oder Amtsmissbrauch könnte dann der Staatsanwalt dem Verdächtigen anbieten, dass man die Causa mit einer Geldbuße erledigt, sagt der Wiener Strafrechtler Helmut Fuchs. Der Sachverhalt muss dafür nicht aufgeklärt sein, was Fuchs kritisiert. Laut Ministerium soll die neue Regel nur bei minderschweren Fällen angewandt werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.02.2012)

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