Musik für Patienten und Freunde macht keine Abgabe nötig

Musik fuer Patienten Freunde
Musik fuer Patienten Freunde(c) AP (MICHAEL SOHN)
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EuGH-Urteil dürfte auch die Rechtslage bei unfreiwilligem Musikgenuss verändern.

Wien. Gute Nachrichten für Zahnärzte kamen kürzlich vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Die Richter haben entschieden, dass ein Zahnarzt seine Patienten im Wartezimmer mit Radiomusik berieseln kann, ohne dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Daher müsse der Zahnarzt auch keine Vergütung für die Musik zahlen.

Die vorliegende EuGH-Entscheidung betrifft zwar nur das Vergütungsrecht von Tonträgerherstellern (z.B. CD-Produzent) und ausübenden Künstlern (Pianist, der fremde Werke spielt) und nicht die Rechte von Musik-Urhebern wie Komponisten und Liedtextern. Doch sie könnte dennoch für alle Formen der öffentlichen Musikwiedergabe von Bedeutung sein. Noch im Jahr 2004 hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) nämlich gegenteilig entschieden, als er die Wiedergabe von Radiomusik in der Küche eines Gasthauses für vergütungspflichtig erachtete. Der OGH begründete dies damit, dass die „gesendeten Musikstücke bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum hörbar“ waren und es auf die (in diesem Fall nicht vorhandene) „Absicht, die Sendungen im Gastraum wahrnehmbar zu machen“, nicht ankommen soll (4Ob 249/ 03a). Zusätzlich stellte der OGH im Hinblick auf die maßgebliche Öffentlichkeit bisher primär darauf ab, ob zwischen den Musikhörern ein persönliches Band (wie etwa Freund- oder Verwandtschaft) besteht, was zum Beispiel bei einer Hochzeitsfeier mit 120 geladenen Gästen (4Ob347/97a) sowie einem Gschnasfest eines Filmkaufmannes in einem Atelier mit 150 Gästen (4Ob315/71) bejaht wurde. Besteht kein solches persönliches Band, liegt in der Regel eine öffentliche Musikwiedergabe vor.

Was sind „recht viele Personen“?

Vor dem Hintergrund der nun vorliegenden EuGH-Entscheidung ist die bisherige österreichische Rechtsprechung jedenfalls hinsichtlich der Vergütungsansprüche von Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern nicht mehr aufrechtzuerhalten. Laut dem EuGH sind nunmehr drei Faktoren abzuwägen: Erstens ist maßgeblich, ob die Musik gezielt für Dritte wahrnehmbar gemacht wurde; die bloß zufällige – nicht gewollte – Wiedergabe gegenüber Dritten reicht also nicht mehr aus. Zweitens ist nunmehr relevant, ob die Wiedergabe für „recht viele Personen“ erfolgt. Eine allzu kleine Höreranzahl soll damit nicht zur relevanten „Öffentlichkeit“ erhoben werden, wobei der äußerst vage Begriff „recht viele“ von der Rechtsprechung noch konkretisiert werden muss. Drittens ist zu beachten, ob die Musikwiedergabe Erwerbszwecken dient und dem Musikwiedergebenden damit einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen kann. Dies hat der EuGH unlängst bei einem Hotel mit Radiogeräten in den Zimmern bejaht, da sich deren Vorhandensein positiv auf den Hotelstandard und damit auf den Zimmerpreis auswirken (C-162/10).

Im Fall des Zahnarztes verneinte der EuGH die „öffentliche Wiedergabe“ trotz ihrer Absichtlichkeit, da der Patientenkreis im Wartezimmer beschränkt war und die Musikberieselung keinen Erwerbszweck verfolgte, weil sie weder den Patientenbestand erweitern noch die Behandlungspreise erhöhen kann. Nach diesen Kriterien wäre daher die gesamte „Kollateralschaden-Musik“, wie das Ertönen eines Musik-Handy-Klingeltons in der U-Bahn oder das oben genannte Küchenradio eines Gasthauses, grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe.

In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass für derartige Nutzungen keine Vergütung an die Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler zu zahlen ist. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Vergütung der Musik-Urheber, welche einem anderen Zweck dient: Die Urheber haben nämlich das Ausschließlichkeitsrecht, jedem Dritten die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu untersagen. Dieses Recht beinhaltet dabei im Gegensatz zu den Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern nicht nur wirtschaftliche, sondern auch persönlichkeitsrechtliche Aspekte. Tonträgerhersteller und ausübende Künstler haben kein solches Ausschließlichkeitsrecht, sondern lediglich einen Vergütungsanspruch für die öffentliche Wiedergabe. Dieses Vergütungsrecht ist im Wesentlichen daher wirtschaftlicher – und nicht persönlichkeitsrechtlicher – Natur.

Zweck der Wiedergabe relevant

Entsprechend dieser wirtschaftlichen Natur hat der EuGH den Erwerbszweck der Musikwiedergabe stark betont. Ob dies in ähnlichem Maße auch für die Urheber und die öffentliche Musikwiedergabe im Allgemeinen gilt, hat er hingegen offengelassen, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt. Bereits im Vorjahr (C-403/08, C-429/08) hat der EuGH jedoch darauf hingewiesen, dass es auch im Hinblick auf die allgemeine Urheberrechtsrichtlinie(2001/29/EG) „nicht unerheblich“ ist, ob die Wiedergabe zu Erwerbszwecken erfolgt oder nicht.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es für die Frage nach der urheberrechtlichen Relevanz einer Musikwiedergabe zunehmend relevant wird, ob sie zu Erwerbszwecken erfolgt. Dies bringt zwar neue Rechtsunsicherheiten mit sich, trägt jedoch der Realität Rechnung, dass dem Urheberrecht in der Praxis ein verstärkt wirtschaftlicher und nur noch sehr geringer persönlichkeitsrechtlicher Charakter innewohnt.

Mag. Alexander Schnider, LL.M., ist Rechtsanwalt bei Wolf Theiss, Dr. Lukas Feiler, SSCP, Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.03.2012)

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