Die emotionale Beziehung der Fans zum Nationalteam beruhe nicht auf aktuellen Leistungen, sondern auf "irrationalen Erwägungen", sagt der Oberste Gerichtshof. Wer mit dem ÖFB-Trikot wirbt, habe daher einen Nutzen.
Wien. Das österreichische Fußballnationalteam gilt nicht gerade als Erfolgsgarant, bittere Niederlagen stehen auf der Tagesordnung. Hat man also überhaupt einen Werbewert, wenn man man das Nationaltrikot unerlaubt verwendet? Diese Frage brachte die heimische Justiz ins Grübeln.
Anlass war das Gewinnspiel einer Gratiszeitung im Mai 2011. Im Vorfeld des EM-Qualifikationsspiels gegen Deutschland verloste die vor allem in der Wiener U-Bahn verbreitete Gazette 300 Eintrittskarten. Als Blickfang für das Gewinnspiel diente in zwei Artikeln eine junge Frau, die das Nationaltrikot trug. Dem Österreichische Fußballbund (ÖFB) gefiel das nicht, er beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Zeitung. Diese solle es unterlassen, mit dem ÖFB-Trikot für Gewinnspiele zu werben. Denn die Zeitung habe in unlauterer Weise den „guten Ruf der Nationalmannschaft“ ausgebeutet und sich zunutze gemacht, dass das Trikot die Aufmerksamkeit der Leser anzieht. Die Zeitung bestritt, dass sie von einem guten Ruf des Nationalteams profitiert habe. Vielmehr sei es ihr nur darum gegangen, mit dem Foto allgemein Assoziationen zu Fußball und zu Österreich zu wecken. Das müsse im Lichte der Meinungsfreiheit zulässig sein.
Das Handelsgericht Wien erließ die einstweilige Verfügung. Schließlich genieße „die österreichische Nationalmannschaft bei ihren Anhängern einen guten Ruf“. Und das abgebildete Heimtrikot des Teams habe einen hohen Bekanntheitsgrad, zumal es seit bereits zehn Jahren getragen werde.
Das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz ließ noch mehr fußballerisches Wissen durchblicken: Es sei „gerichtsbekannt, dass weite Teile der österreichischen Bevölkerung der Nationalmannschaft trotz gelegentlicher Kritik an ihren Leistungen grundsätzlich Sympathie entgegenbrächten“. Denn „die Hoffnung, das jeweils bevorstehende Spiel werde gewonnen, erwecke positive Assoziationen“. Das Trikot der Nationalmannschaft, das noch dazu die Farben der österreichischen Flagge widerspiegle, sei hier von der Zeitung verwendet worden, um widerrechtlich vom guten Ruf zu profitieren.
„Erinnerung an bessere Zeiten“
Die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde zugelassen – und so hatten auch die Höchstrichter die Chance, zu beweisen, dass sie sich auf dem grünen Rasen auskennen: „Es ist gerichtsbekannt, dass die – durchaus emotionale – Beziehung vieler Fußballanhänger zu ,ihrer‘ Nationalmannschaft nicht bloß auf deren aktuellen Leistungen beruht“, betonten die Richter am OGH. Vielmehr beruhe die Wertschätzung auf „irrationalen Erwägungen wie etwa einem Ansatz von Nationalstolz, der Erinnerung an vermeintlich bessere Zeiten und der Hoffnung auf zukünftige Erfolge“. All diese Assoziationen würden bei nicht wenigen Leuten auch durch das Trikot der Nationalmannschaft hervorgerufen werden, meinten die Höchstrichter.
Doch ein rechtliches Problem gebe es noch, sagte der OGH. Denn die Wertschätzung, die Fußballanhänger der Nationalmannschaft entgegenbringen, beziehe sich ausschließlich auf sportliche Leistungen. Daher sei es zweifelhaft, ob eine Rufübertragung auf die Zeitung möglich sei, zumal die Gazette „anders als die Nationalmannschaft und ihr Trikot nicht als Auslöser und Anknüpfungspunkt für sportlich-patriotische Gefühle geeignet ist“. Doch darauf komme es eigentlich gar nicht an, meinte der OGH schließlich. Denn auch ohne Rufübertragung könne es verboten sein, von Waren anderer als Trittbrettfahrer zu profitieren. Schließlich habe der ÖFB, der Merchandising betreibt, den Bekanntheitsgrad des Trikots gezielt aufgebaut und nutze ihn auch wirtschaftlich. Und die Zeitung habe das Trikot ungefragt benutzt, um ihr Gewinnspiel zu bewerben und die Verbreitung der Journaille zu erhöhen.
Dies sei rechtswidrig, betonte der OGH. Daran ändere auch die von der Gazette erwähnte Meinungsfreiheit nichts. Denn man könne ja das ÖFB-Trikot im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen abbilden, man dürfe es bloß nicht für Werbung verwenden. Die Höchstrichter bestätigten die einstweilige Verfügung (4 Ob 212/11x).
Auf einen Blick
Das Trikot des Fußballnationalteams darf von einer Zeitung nicht verwendet werden, um damit für ein Gewinnspiel zu werben. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor. Die Richter betonten, dass das Nationalteam trotz wiederkehrender Kritik an seinen Leistungen einen guten Ruf in der Bevölkerung genieße. Diesen dürfe die Zeitung nicht ausnützen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.03.2012)