Wohnung umgebaut: Mieterin muss gehen

(c) Vinzenz Schüller
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Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass viele kleinere, auch schädliche Umbauarbeiten eines Mieters insgesamt so schwer wiegen können, dass der Bewohner wegen unleidlichen Verhaltens ausziehen muss.

Wien. Die Mieterin sei eigentlich eine ruhige Person, erinnert sich Rechtsanwaltsanwärter Christoph Beyer von der Kanzlei Thomas Rast. „Aber sie glaubt, alles, was sie macht, sei richtig, und alle anderen hätten unrecht“, sagt Beyer zur „Presse“. Beyer vertrat den Vermieter, kein leichtes Unterfangen, schließlich liefen um die zwanzig Verfahren zwischen den Streitparteien. Die Frau habe sich nämlich nicht wie eine Mieterin, sondern wie eine Eigentümerin verhalten, erklärt der Anwalt der Gegenseite. Möglicher Grund: Die Dame im mittleren Alter hat bereits seit Geburt in der Wohnung gelebt.

Im August 2003 begann die im Erdgeschoß wohnende Mieterin mit umfangreichen Umbauarbeiten in der Wohnung. Das Bezirksgericht Wien-Fünfhaus hatte diese zwar untersagt, aber das kümmerte die Frau wenig. So wurde unter anderem der Fußboden komplett erneuert, ein Betonträger über der Badezimmertür eingezogen, ein neues Küchenfenster eingebaut und eine neue Therme samt Anschluss installiert. Auch die Hauptstrom-, Wasser und Gaszuleitung wurde erneuert. Acht Monate lang wurde täglich von sieben bis 19 Uhr gewerkt, die anderen Hausbewohner sahen sich alltäglich durch Lärm und Schmutz belästigt. Der Frau, die oberhalb der Problemmieterin wohnte, reichte es: Sie zog aus.

Durch den Umbau waren zudem einige Probleme entstanden. Das Mauerwerk war massiv geschädigt, es kam zu einer Kaminversottung (meist erkennbar an braunen Flecken an der Wand). Wasser- und Kanalleitungen zu einem anderen Mieter wurden abgeschnitten. An den Wänden anderer Bewohner entstanden wiederum Risse, weil die Mieterin bestimmte Gegenstände auf dem Dachboden lagerte. Auch an Wand und Decke des Stiegenhauses waren Risse zu sehen. Selbst der Rauchfangkehrer schritt ein und erließ wegen des Zustand des Kamins ein Heizverbot für die Wohnung der Frau. Und im Haus sorgte auch noch für Unmut, dass die Frau den Gang verstellte – mit einer Yuccapalme sowie anderen Kübelpflanzen.

Bereits 2004 hatte der Vermieter die Kündigungsklage erhoben, 2006 griff er zur Räumungsklage. Auf den weiteren rechtlichen Nebenschauplätzen waren Sieg und Niederlage verteilt. Mal erklärte das Gericht, dass die Frau unrechtmäßig zwei Schaltkästen und eine Funkantenne am Gartenzaun angebracht hatte. Dann hielten die Gerichte aber im Nachhinein doch fest, dass der Vermieter es dulden müsse, wenn die Wasser- und Gaszuleitungsrohre von der Mieterin erneuert werden; auch die Neuverlegung von Fliesen sei in manchen Räumen in Ordnung gewesen. Andererseits wurde die Frau zu 9300 Euro Schadenersatz verurteilt.

Zurück zur Räumungsklage: Die Mieterin wandte ein, dass die Klage im Jahr 2006 zu spät erhoben worden sei. Denn ihre Umbauarbeiten seien seit dem Frühjahr 2005 abgeschlossen. Zudem habe sie ein professionelles Bauunternehmen engagiert, und es seien nie ernste Schäden entstanden. Der Vermieter betonte hingegen, dass die Frau entgegen der Anweisung des Bezirksgerichts die Umbauarbeiten durchgeführt habe. Dadurch seien erhebliche Schäden entstanden. Zudem verleide die Frau durch ihr Verhalten den anderen Bewohnern im Haus das Zusammenleben.

Mischmaschinen und Hiltihämmer

Die Frau dürfe trotzdem in der Wohnung bleiben, meinte das Bezirksgericht Fünfhaus sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang, der durch ein Einschreiten der Oberinstanz nötig wurde. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen bestätigte das Urteil. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 164/11y) gab der Räumungsklage aber schließlich – inzwischen war es März 2012 – statt. Denn die Frau habe „ihre Sanierungspläne auf besonders rücksichtslose Art und Weise gegenüber dem Vermieter und ihren sonstigen Mitbewohnern durchgesetzt“. Daran ändere auch nichts, dass manche der zunächst verbotenen Umbauten nachträglich doch gerichtlich genehmigt wurden. Denn die Frau habe zunächst die Anordnung des Bezirksgerichts, keine baulichen Maßnahmen zu setzen, schlichtweg ignoriert. Sie habe die Arbeiten durchgeführt und dabei in ihrer Wohnung sogar Mischmaschinen und Hiltihämmer eingesetzt. Leidtragende waren die anderen Mieter.

Die Frau muss 11.700 Euro an Verfahrenskosten tragen. Andere Verfahren – etwa die Kündigungsklage – sind noch offen. Bei dieser spielt im Gegensatz zur Räumungsklage auch das Verhalten des Mieters nach Einbringung der Klage eine Rolle. Hier geht es nun aber nur mehr darum, wer die Verfahrenskosten zahlt, in die Wohnung darf die Frau nicht mehr zurück.

Auf einen Blick

Eine Mieterin veranlasste in ihrer Wohnung umfangreiche Umbauarbeiten, obwohl der Vermieter diese zuvor gerichtlich verbieten ließ. Schwere Beeinträchtigungen für das Gebäude und für Mieter waren die Folge. Zwei Instanzen gaben der Räumungsklage trotzdem nicht statt, erst der Oberste Gerichtshof bewilligte die Delogierung der Problemmieterin.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.04.2012)

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