Weil sich ein Mann bei einer Verhandlung miserabel benahm, erhielt er eine Strafe. Zu Unrecht, sagt der VwGH: Man hätte den Herrn vorher ermahnen müssen.
Wien/Aich. Aus seiner Unzufriedenheit über eine Entscheidung machte ein Wiener kein Hehl. Während der Verhandlungsleiter am Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) gerade die Begründung verlas, klappte der Betroffene seinen Ordner auffallend laut zusammen und begann zu schreien. Das seien hier doch Zustände wie in Peking, monierte der Mann. Als der Verhandlungsleiter den aufgeregten Beschwerdeführer bat, sich doch zu setzen, wiederholte dieser das Peking-Zitat und ließ Verhandlungsleiter und Schriftführerin wissen: „Sie können mich mal!“ Darauf zog der Mann ab und knallte noch die Türe zu.
Der Herr habe den Anstand verletzt, meinte der UVS Wien, und verhängte 500 Euro Ordnungsstrafe. Das schmeckte dem Mann freilich erst recht nicht, er zog daher vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Und dieser zeigte Verständnis für die Argumentation des Mannes. Denn der UVS sei tatsächlich nicht gesetzeskonform vorgegangen, meinten die Höchstrichter. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sieht nämlich vor, dass Personen bei „ungeziemendem Benehmen“ zu ermahnen sind. Erst, wenn diese Ermahnung erfolglos bleibt, sind laut Gesetz weitere Sanktionen (Entzug des Wortes, Entfernung der störenden Person oder eine Ordnungsstrafe von bis zu 726 Euro) vorgesehen.
Da im aktuellen Fall aber nie eine Ermahnung ausgesprochen wurde, könne auch keine Strafe verhängt werden, meinten die Richter am Verwaltungsgerichtshof. Der Strafbescheid wurde somit aufgehoben (2010/03/0122).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.04.2012)