Frischluft könne die Bedingungen im Büro verbessern, argumentiert das Höchstgericht.
Wien. Der Oberste Gerichtshof korrigiert in einer aktuellen Entscheidung die Vorinstanzen, die sich geweigert haben, das Unglück eines Mannes als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Mann hatte eine Invalidenrente gefordert. Im Mittelpunkt des Prozesses stand zum einen die Frage, ob es zur Arbeit dazugehört, dass man ein Fenster öffnet. Zum anderen galt es zu klären, inwieweit der Verletzte die Beweislast für Sachverhalte tragen muss, die nicht geklärt werden können.
Denn was an dem heißen Tag im August 2002 exakt passiert ist, kann nicht mehr genau eruiert werden. Der Mann war jedenfalls dabei, ein Büro neu einzurichten. Im vorangegangenen Jahr hatte die GmbH, in der er als Geschäftsführer fungiert hatte, Konkurs anmelden müssen. Nach Aufhebung des Konkursverfahrens wurde der Mann von seiner Mutter als Angestellter der GmbH wieder aufgenommen, er sollte in weiterer Folge auch wieder als Geschäftsführer tätig werden. Man erwarb ein Eigenheim, in dem private Räumlichkeiten und das Büro eingerichtet wurden. Um das Büro zu beziehen, brachte der Mann diverse Einrichtungsgegenstände in das Haus. Als es bereits 23Uhr war, trug er zweimal je einen 20Kilo schweren Karton mit Unterlagen in den zweiten Stock. Weitere Kartons sollten noch folgen. Dem Mann wurde aber heiß, er beschloss, ein Fenster zu öffnen, dessen Unterkante sich 94 Zentimeter über dem Boden befand. Was danach geschah, blieb unklar. Bekannt ist nur, dass der Mann um acht Uhr des Folgetags bewusstlos vor dem Haus gefunden wurde. Der Mann erlitt schwere Verletzungen, insbesondere am Kopf, und ist seither komplett arbeitsunfähig.
Erinnerung setzte wieder ein
Im Oktober 2004 erlangte der Verletzte wieder sein Erinnerungsvermögen. Nun wisse er zumindest, was bis zu dem Unglück geschah, erklärte er. Mit einer Wiederaufnahmsklage kämpfte der Mann dafür, dass ihm die Unfallversicherungsanstalt eine Rente zahlen muss. Doch warum der Mann aus dem Fenster stürzte, konnte auch das Landesgericht Wiener Neustadt nicht eruieren. Ausgeschlossen werden könne aber, dass der Mann über einen Gegenstand gestolpert sei. Ebenso klar sei, dass er nicht von einer Leiter oder einem Stockerl gefallen sei. Auch ein Krampfanfall als Ursache des Fenstersturzes wurde vom Sachverständigen als unwahrscheinlich eingeschätzt. Möglicherweise habe das Zusammenspiel von Hitze und Übersiedlung den Kreislauf des Mannes beeinträchtigt, mutmaßte das Gericht. Doch der Verunglückte könne daraus nichts gewinnen, denn das Unglück habe auch bei Übersiedlungstätigkeiten im privaten Bereich des Hauses eintreten können, meinten die Richter und wiesen die Klage ab.
Auch das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz entschied gegen den Verletzten: Man dürfe nicht „Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen ausfüllen“. Es sei nach wie vor nicht klar, warum der Mann aus dem Fenster gestürzt sei.
Fensteröffnen dauert nur kurz
Der Oberste Gerichtshof (OGH) widersprach: Es könne dem Mann im Verfahren nicht schaden, dass der Grund für den Sturz unklar blieb. Zwar müsse das Unfallopfer nachweisen, dass der Unfall durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst wurde. Davon gehe man bei einem Unfall am Arbeitsplatz – wie in diesem Fall – aber grundsätzlich aus. Es obliege dann jedoch der Versicherung, zu beweisen, dass die Tätigkeit des Betroffenen am Arbeitsplatz gerade nichts mit dem Beruf zu tun hatte.
Private Tätigkeiten wie Essen, Trinken, die Körperpflege oder auch Schlafen seien nicht versichert, betonte der OGH, selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit erfolgen. Doch wie ist das dann mit dem Lüften? Auch dieses sei zwar eigentlich keine Arbeitstätigkeit, meinten die Höchstrichter. Doch das Öffnen eines Fensters gehe schnell und unterbreche die eigentlich versicherte Tätigkeit daher nur für sehr kurze Zeit. Zudem habe der Mann das Fenster geöffnet, um die Bedingungen für die Arbeit – nämlich die Temperaturbedingungen im Raum – zu verbessern. Der OGH (10 Ob S 16/11t)kam daher zum Schluss, dass das Öffnen eines Fensters mitversichert ist.
Der Verletzte erhält nun eine Vollrente und überdies noch eine Zusatzrente für Schwerverletzte.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.04.2012)