Eltern dürfen nicht alles

(c) Erwin Wodicka - wodicka@aon.at (Erwin Wodicka)
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Wer das Geld seiner Kinder veranlagt, muss sich an strenge Regeln halten. Der Immofinanz-Skandal hat dafür gesorgt, dass das Korsett jetzt noch enger ist als früher.

Wien. Vergangene Woche wurde die Causa Immofinanz um eine pikante Facette reicher. Bei einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht für Handelssachen in Wien ging es um die Frage, ob die damalige Constantia Privatbank (heute „Aviso Zeta“) einer Anlegerin ihr Geld zurückerstatten muss, weil diese zum Zeitpunkt des Aktienkaufs minderjährig war. Die Eltern der damals 14-jährigen Klägerin hatten nämlich in ihrem Namen Immofinanz-Anteilscheine gekauft – und zwar mit Geld, das die Klägerin von ihrem Taufpaten erhalten hatte. Das Gericht urteilte im Sinne der Klägerin. Die Bank muss ihr nun die 6000 Euro, die ihre Eltern investiert hatten, zurückzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wenn Eltern das Geld ihrer Kinder veranlagen möchten, gelten klare Regeln. Laut Gesetz ist es „sicher und möglichst fruchtbringend“ anzulegen. In Paragraf 230b des ABGB ist aufgelistet, welche Geldanlagen dafür geeignet sind: österreichische Bundesanleihen, Pfandbriefe, spezielle Bankanleihen (vorrangige Anleihen) und sonstige „mündelsichere“ Wertpapiere (sicher für ein „Mündel“, also eine unmündige Person). Die Banken halten viele Produkte bereit, die sie als mündelsicher verkaufen, etwa Staatsanleihenfonds oder ganz einfach Sparbücher.

Gerichte wurden vorsichtig

Theoretisch ist es möglich, sich bei einem Gericht die Genehmigung für eine andere Form der Veranlagung zu holen. Mit ihrem Anlagewunsch, beispielsweise einem Aktienfonds, kontaktieren die Eltern dann das Pflegschaftsgericht, das bei den Bezirksgerichten beheimatet ist. Dieses beauftragt in der Regel einen Gutachter, der das Investment unter die Lupe nimmt. Im Fall der Immofinanz hatte die Bank selbst einen Gutachter beauftragt, der die Aktien als mündelsicher bewertete – schließlich wurde das Geld ja indirekt in Immobilien investiert. Viele Richter hielten sich an die Expertise und erlaubten den Eltern, die Aktien für ihre Kinder zu kaufen. „Nach großem Drängen habe ich öfter erlaubt, das zu machen. Das würde ich jetzt sicher nicht mehr machen“, sagt Doris Täubel-Weinreich, Familienrichterin beim Bezirksgericht Innere Stadt. Heute, nach mehreren Jahren Finanzkrise, sei das Problembewusstsein eben „viel höher“.

Dieser Meinung ist auch Michael Poduschka, der Anwalt, der die eingangs erwähnte Klägerin gegen die Aviso Zeta vertreten hat: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Österreich heute noch ein heikles Investment von einem Gericht genehmigt wird.“

Eine wichtige Frage lautet auch: Ab wann gehört das Geld eigentlich meinem Kind? „Wenn das Geld von einem Dritten kommt, wie etwa dem Taufpaten, braucht man für bestimmte Investments eine Genehmigung“, erklärt Poduschka. Auch Geld, das auf dem Sparbuch des Kindes liegt oder darauf überwiesen wird, ist klar zuzuordnen. Ansonsten sei es mitunter schwer nachvollziehbar, räumt der Anwalt ein.

Kinder, deren Geld ohne Genehmigung des Gerichts riskant veranlagt wurde, haben die Möglichkeit, dieses später von der Bank zurückzufordern. In diesem Fall ist das Geschäft aus juristischer Sicht nämlich „nichtig“, hat also niemals stattgefunden.

Komplizierte Sachwalterschaft

Derartige Vorgaben haben aber nicht nur Eltern zu erfüllen, die das Geld ihrer Kinder veranlagen wollen. Auch Sachwalter, die etwa ältere Menschen betreuen, müssen sich damit beschäftigen. Gerade hier kann es mitunter zu großen Problemen kommen, berichtet Täubel-Weinreich: „Wenn eine vermögende Person Aktien hat, müsste ich das als Sachwalter eigentlich alles in Mündelgeld umschichten.“ In der Praxis sei das oft mit hohen Verlusten verbunden, vor allem in den vergangenen Jahren. Die Rechtslage sei eigentlich klar – in komplizierten Fällen müsse aber das Ziel sein, gemeinsam mit dem zuständigen Gericht eine Lösung zu finden.

Sie selbst kenne einen Fall, bei dem ein Mandant mit vorübergehenden Depressionen unter Vormundschaft gestellt wurde. Der Sachwalter (Betreuer) löste alle Aktieninvestments auf und schichtete das Geld in Sparbücher um. Der Besachwaltete hatte hinterher keine Chance, die Verluste zurückzufordern. [Fotolia]

Was Sie beachten sollten bei... Mündelgeld

Tipp 1

Mündel. Nicht mündige Personen heißen in der Fachsprache „Mündel“. Das können entweder Minderjährige sein oder Menschen mit bestimmten Krankheiten, die „besachwaltet“ werden müssen. Für sie gelten bei der Geldanlage strenge Vorgaben. Der jeweilige Vormund (Eltern bzw. Sachwalter) muss das Geld fruchtbringend, aber sicher anlegen.

Tipp 2

Mündelsicher. Was mündelsicher ist und was nicht, ist im Paragraf 230 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches aufgelistet. Das sind demnach österreichische Staatsanleihen, bestimmte Bankanleihen und Sparbücher. Daneben gibt es die Möglichkeit, sich verschiedene Investments vom Pflegschaftsgericht genehmigen zu lassen.

Tipp 3

Mündelsicher? Wer von der Bank oder einem Vermögensberater ein „mündelsicheres“ Investment angeboten bekommt, sollte fragen, ob dieses von Gesetzes wegen so bezeichnet werden kann oder ob ein Gutachten dahintersteckt. Zumindest im zweiten Fall sollte man hellhörig werden und sich notfalls auch beim Gericht absichern.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2012)

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