Abschied von der finanziellen Privatsphäre

Abschied finanziellen Privatsphaere
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Grundrechtsverletzungen sind offenbar nicht so schlimm, wenn sie dem Staat erhöhte Steuereinnahmen bescheren, von denen man selbst profitiert. Eine Warnung vor dem strengen Blick des Staates.

Wien. Beim Thema Vorratsdatenspeicherung gehen die Wogen hoch: Sollen die staatlichen Behörden wirklich die Möglichkeit haben, in den anlasslos gespeicherten Daten jedes einzelnen Staatsbürgers herumzuschnüffeln? Dies ist schwer zu akzeptieren, schon als Folge einer simplen Interessenabwägung: Der effektive Nutzen der Vorratsdatenspeicherung ist gering. Dafür wird ein allumfassendes Überwachungsinstrument geschaffen, das in den falschen Händen verheerende Folgen haben kann.

Obwohl weitgehender Einklang in der Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung besteht, gibt es ein anderes Feld, in dem sich der (europäische) Gesetzgeber praktisch ungestört an den informationellen Grundrechten vergeht: Die Rede ist von der stufenweisen Einschränkung der finanziellen Privatsphäre. Der Trend ist unverkennbar: Der Druck auf internationale Steueroasen steigt, das Bankgeheimnis existiert in der EU praktisch nirgendwo mehr. Auch in Österreich ist es massiv unter Druck: siehe nur die De-facto-Aufhebung des Bankgeheimnisses für Ausländer mit dem sogenannten „Amtshilfe-Durchführungsgesetz“. Vorläufig letzter Akt: Seit der jüngsten Gesellschaftsrechtsnovelle ist es in Österreich nicht mehr möglich, anonym Anteile an einer AG zu halten. Der Regelfall ist nunmehr die bei der Gesellschaft registrierte Namensaktie. Wo es ausnahmsweise noch Inhaberaktien gibt, nämlich bei börsenotierten AG, muss der Aktionär seine Aktien auf ein namentlich identifiziertes Depot legen. Dies steht nicht nur in semantischem Widerspruch zur Bezeichnung der AG als „anonyme Gesellschaft“ in vielen Sprachen (société anonyme, naamloze vennotschaap), sondern signalisiert die widerspruchsfreie Aufgabe der Idee der wirtschaftlichen Privatsphäre. Der Staat und seine Behörden wollen ausnahmslos wissen, was seine Bürger besitzen – es soll keine Geheimnisse mehr vor dem großen Bruder geben. Während es nach sorgfältiger Verhältnismäßigkeitsprüfung durchaus legitim erscheint, Off-Shore-Steueroasen legistisch in die Mangel zu nehmen, fehlt diese Nutzen-Risiko-Balance bei einer Abschaffung des Bankgeheimnisses oder der Abschaffung der anonymen Aktie.

Die Zivilgesellschaft schaut zu

Das Beunruhigende an dieser Sache ist die völlige Apathie der ansonsten für Grundrechtsverletzungen jeder Art so sensiblen Zivilgesellschaft. Viele meinen, die finanzielle Privatsphäre sei nicht so wichtig, und überhaupt betreffe sie überwiegend „Reiche“, und diese bräuchten keinen grundrechtlichen Schutz. Ob Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Grundrecht auf Eigentum oder Grundrecht auf Privatsphäre: All dies wird rechtlich wie politisch zur Makulatur in Anbetracht des „Kapitalverbrechens“ Steuerhinterziehung oder des Totschlagarguments „Terrorismusbekämpfung“. Dass mittlerweile sogar in grundrechtsinteressierten Kreisen schon gelegentlich das skurrile Argument „Wer nichts zu verbergen hat,...“ zu vernehmen ist, sollte alle Alarmglocken schrillen lassen: Ist wirklich nur die „ideelle“ Privatsphäre unverletzlich und die wirtschaftliche nicht? Ist das Bankkonto nicht „privat“? Die geschlechtliche Orientierung geht niemanden etwas an, aber der private Kontostand soll Public Domain werden?

Es scheint hier eine utilitaristische Zugangsweise vorzuherrschen: Grundrechtsverletzungen sind offenbar nicht so schlimm, wenn sie dem Staat erhöhte Steuereinnahmen bescheren, von denen man wiederum selbst profitiert. Das ist der Anfang vom Ende der Grundrechte: Hier wird im Sinne einer Divide-et-impera-Taktik ein Keil zwischen „gute“ und „böse“ Grundrechte getrieben. Die apodiktische Verweigerung grundrechtlichen Schutzes für finanzielle Angelegenheiten kann zu einer gefährlichen Erosion der Grundrechte durch kurzfristige Zweckmäßigkeitsüberlegungen führen.

Wie von George Orwell prognostiziert, brütet der Überwachungsstaat zur Rechtfertigung seines Überwachungshungers Euphemismen in großer Menge aus. Die De-facto-Abschaffung des Bankgeheimnisses in Deutschland erfolgte allen Ernstes durch das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“. Die Gesetzesmaterialien zur Abschaffung der anonymen Aktie in Österreich loben die dadurch bewirkte „Verbesserung der Transparenz“, sie diene der unvermeidlichen „Terrorismusbekämpfung“, selbstverständlich werde Geldwäsche damit „wirksam bekämpft“ (also nicht unwirksam, immerhin!). Ob die Schöpfer solcher Gesetze gerne in einer transparenten Glasbox ihr Feierabendbier trinken würden? Immerhin könnten sie zuhause Bargeld aus schwer illegalen Geschäften horten und damit den internationalen Terrorismus finanzieren – solchen Praktiken muss nach der Logik des Gesetzgebers doch vorgebeugt werden.

Zweck heiligt nicht die Mittel

All die ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe wie Steuerhinterziehung, globaler Terrorismus, Geldwäsche etc. sind tatsächlich massive Probleme unserer Zeit und sollen nicht kleingeredet werden. Aber der Zweck heiligt nicht die Mittel. Und nicht einmal der Zweck wird erfüllt: So wie die Vorratsdatenspeicherung mit wenig raffinierten Methoden wie der Verwendung einer anonymen Datenwertkarte umgangen werden kann, wird der internationale Terrorfürst einen unverdächtigen Handlanger finden, der ihm den Treuhänder macht. Übrig bleibt der Normalbürger, der in seinem Handeln stets den strengen Blick des Staates fürchten muss: bei jedem Telefonat, im Internet und vielleicht bald auch bei jeder Banküberweisung. Wie gut, dass wir in einem korruptionsfreien Land leben, in dem jeder Missbrauch dieser Daten durch supersaubere Staatsdiener gänzlich ausgeschlossen ist!

Dr. Markus Moser ist Rechtsanwaltsanwärter bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.06.2012)

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