Wild-Kamera filmt Kärntner Politiker beim Liebesspiel

Symbolbild: Wald
Symbolbild: Wald(c) APA (Barbara Gindl)
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Der Fall hat eine Debatte über die elektronische Waldüberwachung ausgelöst. Das Aufstellen der Kameras wäre eigentlich genehmigungspflichtig.

Ein Oberkärntner Kommunalpolitiker ist von einer Kamera zur Wildbeobachtung beim Schäferstündchen mit einer Geliebten "in flagranti" im Wald fotografiert worden. Das berichtete der ORF am Montag. Der Fall hat nun eine Debatte zu der Praxis der elektronischen Waldüberwachung ausgelöst, insbesondere weil das Aufstellen der unscheinbaren Geräte genehmigungspflichtig ist und Passanten durch Schilder vorgewarnt werden müssten. Die Bilder vom Liebesspiel des Politikers landeten vorerst nicht in der Öffentlichkeit.

Die Kameras werden an Bäumen befestigt und schießen ein Bild, wenn sich etwas vor der Linse regt - und das mittels Infrarot sogar bei Dunkelheit. "Wie viele Kameras zur Wildbeobachtung in Kärnten aufgestellt sind, kann ich nicht sagen, weil uns das nicht gemeldet werden muss", sagt Freydis Burgstaller-Gradenegger, die Geschäftsführerin und Juristin der Kärntner Jägerschaft. Die Kameras würden von Jägern in Wildfütterungsbereichen aufgestellt, seien aber auch für wissenschaftliche Projekte und private Naturbeobachtungen in Gebrauch.

Kameras in Bereichen mit Betretungsverbot

Laut Burgstaller-Gradenegger waren die Kameras für sie bis dato kein Thema, auch weil sie in der Regel dort aufgestellt würden, wo es Wild und als Voraussetzung dafür kaum Menschen gebe. In einem 400-Meter-Radius um Rotwildfütterungen bestehe außerdem ein absolutes Betretungsverbot, das auch ausgeschildert sei.

Den aktuellen Fall will die Geschäftsführerin aber zum Anlass nehmen, um die Jägerschaft über die rechtlichen Erfordernisse der Waldüberwachung zu informieren. Burgstaller-Gradenegger: "Eigentlich braucht jede Kamera eine datenschutzrechtliche Bewilligung."

Videoüberwachung meldepflichtig

Hans Zeger, Obmann der Arge Daten, betont, dass jede Videoüberwachung, bei der Personen identifiziert werden können, melde- und kennzeichnungspflichtig sei. Derartige Videoaufnahmen dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Insbesondere bei Aufnahmen, die jemanden bloßstellen, können Schadenersatzansprüche von bis zu 20.000 Euro von der betroffenen Person eingefordert werden. Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, müsse jedoch ein Gericht entscheiden, so Zeger. Wie viele Wildkameras genehmigt wurden, kann Zeger nicht sagen.

(APA)

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