Bloß offensichtlich unrichtige Angaben zum Job werden vor dem Urnengang gestrichen. Das Mandat darf man jedenfalls behalten.
Wien. Der Dritte Nationalratspräsident Martin Graf trat in Wahllisten mehrfach als Rechtsanwalt in Erscheinung. Die Wahlbehörden hatten dagegen keine Einwände, auch wenn Graf gar nicht Advokat war. Die Behörden seien rechtlich aber auch nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung von Kandidaten zu überprüfen, erklärt Robert Stein, Leiter der Wahlabteilung im Innenministerium. Es sei zudem auch zeitlich gar nicht möglich, die Berufstätigkeit jedes Kandidaten genau zu durchleuchten.
Könnte man sich also bei einer Wahl auch unbemerkt etwa als „Lebenskünstler“ oder als „Dinosaurierarzt“ bezeichnen? Das werde wiederum nicht funktionieren, meint Stein im Gespräch mit der „Presse“. Denn offensichtlich absurde Berufe streiche man, bloß plausible Jobs würden ungeprüft übernommen werden. Graf allerdings könnte sich künftig auch nicht mehr als Anwalt am Wahlzettel bezeichnen lassen, meint der Experte. Schließlich sei nun österreichweit bekannt, dass Graf kein Advokat sei, daher würde die Wahlbehörde hier den offensichtlich falschen Beruf streichen.
Folgen für die Wahl hat es übrigens nicht, wenn man sich auf der Wahlliste mit einem falschen Job schmückt. Das beim Urnengang errungene Mandat darf man trotzdem behalten.
Geldstrafe bis zu 10.000 Euro
Allerdings droht auf anderem Weg Ärger, wenn man sich fälschlich als Rechtsanwalt bezeichnet: Laut der Rechtsanwaltsordnung liegt dann eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro sanktioniert wird.
Graf, der stets betont hat, dass die falsche Berufsbezeichnung am Wahlzettel nicht auf seine Angaben zurückgehe, muss aber ohnedies in keinem Fall Sanktionen fürchten: Denn es geht um Wahllisten aus den Jahren 1994 und 1999 – der Fall wäre längst verjährt. Laut Verwaltungsstrafgesetz „verjähren“ Delikte bereits sechs Monate nach Ende der strafbaren Tätigkeit.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.06.2012)