Das Höchstgericht entscheidet in zwei Fällen für die Angeklagten. Einmal, weil der DNA-Vergleich nach einem Raub zu spät erfolgte. Und einmal, weil eine Vergewaltigung im Vollrausch begangen wurde.
Nur wenn eine Person rechtzeitig nach der Tat verfolgt wird, kann auch eine Strafe gegen sie verhängt werden. Doch die Frage, welche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt und ob diese schon abgelaufen ist, war in zwei Fällen strittig. In beiden Prozessen entschied der Oberste Gerichtshof zugunsten des Angeklagten.
Im ersten Fall ging es um einen Überfall, der im Jahr 1999 in Linz geschehen war. Der Mann soll dabei zusammen mit einem Komplizen in einem Supermarkt knapp 10.000 Euro erbeutet haben. Mit einer Softgun wurden die Angestellten bedroht und gezwungen, das Geld auszuhändigen. Für diese Tat wurde der Angeklagte, dessen Komplize inzwischen verstorben war, auch von einem Linzer Schöffengericht verurteilt. Überführt wurde der Mann durch sein DNA-Profil: Es stimmte mit den am Tatort gefundenen biologischen Spuren überein. Das Spurenmaterial lag schon bald vor, allerdings fand man den dazupassenden Mann erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist im Jahr 2011. Der Mann wurde trotzdem noch im selben Jahr von einem Linzer Schöffengericht verurteilt.
Nun wird die Verjährung nur gehemmt, wenn konkrete Ermittlungsschritte gegen eine bestimmte Person gesetzt werden – also etwa dann, wenn jemand als Beschuldigter vernommen wird oder bestimmte Beweisaufnahmen gegen eine konkrete Person gesetzt werden, um den Verdacht abzuklären. Das Landesgericht Linz sah kein Problem mit der Verjährung: Denn auch bereits die sofort nach der Tat feststehende Beschreibung des Räubers (Größe, Statur, Haarfarbe, Frisur, ungefähres Alter und Aussprache) habe hinreichend auf den Mann hingewiesen. Der OGH aber erklärte, dass die Personenbeschreibung noch nicht ausgereicht habe, um die Verjährung zu stoppen. Auch die biologische Spur aus 1999 reiche nicht. Sie sei zwar eindeutig, aber es sei damals noch nicht möglich gewesen, die Spur der konkreten Person zuzuordnen. Dies gelang erst im August 2011 – und da sei die Tat schon verjährt gewesen. Der Angeklagte wurde freigesprochen (14 Os 23/12g).
Mildere Strafdrohung, kurze Frist
Verjährungsfragen anderer Art mussten die Höchstrichter in einem weiteren Fall klären. Ein Mann hatte 1999 seinen siebenjährigen Sohn sexuell missbraucht und bedroht (er soll es keinem sagen, vor allem nicht seiner Mutter, sonst werde er sterben). An sich hätte der Vater hier mehrere schwere Delikte (etwa Vergewaltigung oder einen schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen) begangen. Allerdings war er zum Zeitpunkt der Tat voll berauscht. In diesem Fall wird man mangels Zurechnungsfähigkeit nicht wegen der eigentlichen Untat bestraft. Stattdessen gibt es einen eigenen Paragrafen: Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch Alkoholkonsum oder andere Substanzen in einen Vollrausch versetzt und dann ein Delikt begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Doch da der Täter erst zwölf Jahre nach der Tat verurteilt wurde, stellte sich die Frage, welche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Diese hängt von der Strafhöhe des begangenen Delikts ab. Aber errechnet man die Verjährung nun aus der Strafdrohung für das Berauschungsdelikt oder für das Sexualdelikt? In letzterem Fall würde die Verjährungsfrist 20 Jahre betragen, sonst nur fünf Jahre. Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte den Mann wegen der Berauschung – damit dies möglich war, wandte es aber die Verjährungsfrist für das Sexualdelikt an. Im Verfahren vor dem OGH vertrat auch die Generalprokuratur, „Rechtswahrer“ der Strafjustiz, diese Rechtsmeinung: Sie betonte, dass nicht die Berauschung als solche, sondern die in diesem Zustand begangene Tat „Substrat des betroffenen Strafverfahrens“ sei. Daher müsse man trotz des Urteils wegen Berauschung die längere Verjährungsfrist für die Sexualdelikte heranziehen.
Der OGH widersprach: Es fänden sich in der juristischen Lehre keine Stimmen, die die Ansicht der Generalprokuratur stützten. Die Verjährungsfristen müssten sich aus der Strafe errechnen, die dem Mann nach dem Vollrausch gedroht hätte. Und hier wäre nur eine Verurteilung zu maximal drei Jahren Haft möglich gewesen – also gelte die kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Tat war daher seit 2004 verjährt, der Angeklagte geht frei (11 Os 121/11w).
Auf einen Blick
Die Verjährungsfrist hängt von der Strafdrohung ab. Delikte mit einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten (etwa ein simpler Diebstahl) verjähren nach einem Jahr. Bei einer Strafdrohung zwischen ein und fünf Jahren Haft (etwa schwere Körperverletzung) tritt die Verjährung nach fünf Jahren ein. Zehn Jahre ist die Verjährungsfrist bei Delikten, für die zwischen fünf und zehn Jahre Gefängnis vorgesehen ist. Bei allen höheren Strafdrohungen beträgt die Verjährungsfrist zwanzig Jahre. Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (Mord) verjähren aber nie. Bei bestimmten Taten gegen Minderjährige (etwa Sexualdelikte) beginnt die Verjährung seit 2009 erst mit dem 28. Geburtstag des Opfers zu laufen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.06.2012)