Gutachten. Für Verfassungsexperten Mayer ist die Rechtslage klar.
Wien (APA/eid). Das in vielen europäischen Ländern bestehende Glücksspiel-Monopol beschäftigt derzeit nicht nur die EU, die bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Italien und Frankreich eingeleitet hat. Um die Frage, ob nur ein Unternehmen - hierzulande die Casinos Austria - Glücksspiele von Roulette bis zu Sportwetten anbieten darf, tobt ein Expertenstreit.
Für den Verfassungs- und Verwaltungsrechtsexperten Heinz Mayer und den Rechtsanwalt Walter Schwartz, die im Auftrag des oberösterreichischen Internet-Glücksspiel- und Wettanbieters "bet-at-home" ein Gutachten erstellt haben, ist das österreichische Glücksspiel-Monopol EU-rechtswidrig. Daran könnten angesichts der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keine Zweifel bestehen, meinen die beiden Juristen.
Die an der Frankfurter Börse notierte "bet-at-home" wurde ebenso wie der in Wien börsenotierte Internet-Wettanbieter Bwin vom "Verein der Anonymen Spieler" wegen illegalen Glücksspiels angezeigt. Gegen Bwin läuft zudem ein von der Kanzlei des ehemaligen Justizministers Dieter Böhmdorfer im Auftrag der Omnia Communication Center eingebrachtes Verfahren, ebenfalls wegen vermeintlich illegalem Glücksspiel. Bwin besitzt eine Lizenz von Gibraltar, "bet-at-home" eine Lizenz des EU-Landes Malta.
"Einem ehrlich besorgten Gesetzgeber stehen gelindere Mittel zur Zielerreichung zur Verfügung als einen gesamten Wirtschaftszweig dem Wettbewerb zu entziehen", halten die Gutachter dem von Casinos Austria wiederholt ins Treffen geführten Spieler- und Jugendschutz bzw. der Verbrechensprävention entgegen.
Sportwetten als auch Glücksspiele sind als Dienstleistungen nach Artikel 49 EG-Vertrag zu qualifizieren, meinen die Gutachter. Sie fielen daher in den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit.
Die mit dem österreichischen Glücksspielmonopol einhergehenden Beschränkungen der EU-Dienstleistungsfreiheit könnten nicht mit Verbraucherschutz gerechtfertigt werden. Mayer und Schwartz begründen dies damit, dass Gesetzgeber und Monopolbetreiber das Glücksspielangebot in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet und exzessiv beworben haben. "In einem gemeinsamen Binnenmarkt sind nationale Monopole wirtschaftspolitische Fremdkörper, die einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen", so die Gutachter.