Namensstreit: Nachwahl-Chaos droht

Das BZÖ will sich "Freiheitliche" nennen - das ist nicht zulässig, warnen Juristen. Wegen der Verwechslungsgefahr könnten die Höchstrichter einer Anfechtung stattgeben.

Wien. "Das letzte Wort hat der Wähler" - so lautet ein in der Politik gerne verwendeter Spruch. Doch bei der kommenden Nationalratswahl haben möglicherweise die Höchstrichter das letzte Wort. Der Namensstreit zwischen BZÖ und FPÖ könnte nämlich in einer Wahlanfechtung gipfeln.

Zwei Monate vor dem Urnengang am 1. Oktober herrscht jedenfalls helle Aufregung. Wie am Donnerstag bekannt wurde, möchte das BZÖ nun bundesweit mit dem Zusatz "Die Freiheitlichen" auf dem Stimmzettel aufscheinen. Bisher war das nur für Kärnten geplant. Die FPÖ ortet darin einen "Wahlbetrug" - und fürchtet, dass ihre Sympathisanten nun unabsichtlich dem BZÖ ihre Stimme geben. Deswegen droht die FPÖ mit einer Wahlanfechtung. Daneben tobt noch ein zweiter Streit zwischen den beiden Fraktionen: Beide meinen, als Nachfolger der bei den Wahlen 2002 drittstärksten Partei FPÖ den Anspruch auf den dritten Listenplatz auf dem Stimmzettel zu haben.

Für den Verfassungsexperten Theo Öhlinger ist der Fall klar: Das BZÖ darf sich wegen der Verwechslungsgefahr nicht "Die Freiheitlichen" nennen - dafür müssten die Wahlbehörden sorgen. "Sie müssten darauf drängen, dass das BZÖ den Namen streicht - und sonst selber streichen", erklärt Öhlinger im Gespräch mit der "Presse". Denn die jetzige FPÖ sei der Nachfolger der Freiheitlichen von der letzten Nationalratswahl. Daher habe die FPÖ auch Anspruch auf den dritten Listenplatz.

Auch für Verfassungsrechtler Heinz Mayer steht der dritte Listenplatz eindeutig der FPÖ zu. Er ortet Verwechslungsgefahr, wenn zwei Gruppierungen als "Freiheitliche" antreten: "Das ist verwirrend und kann zu einer Ununterscheidbarkeit führen", so Mayer.

Entscheiden müssen die Fragen zunächst die Wahlbehörden:

  • Bis zum 31. August veröffentlichen die neun (nach Parteienproporz zusammengesetzten) Landeswahlbehörden die Wahlvorschläge. Kommt die Behörde im Vorfeld zur Ansicht, dass wegen der beiden "Freiheitlichen" Verwechslungsgefahr besteht, lädt sie Vertreter beider Parteien zum Gespräch. Fruchtet dies nicht, kann die Behörde eine Parteibezeichnung zwangsweise ändern - oder schlicht durch den Namen ihres listenersten Kandidaten ersetzen. Die Frage des Listenplatzes wird ebenfalls bis 31. August geklärt. Theoretisch könnten die neun Landeswahlbehörden auch zu unterschiedlichen Ansichten kommen.
  • Möglich ist aber, dass dann noch die Bundeswahlbehörde als übergeordnete Instanz einschreitet. Sie dürfe eine Ansicht der Landeswahlbehörde korrigieren, wenn sie diese für rechtswidrig hält, erklärt Gregor Wenda von der Wahlabteilung des Innenministeriums.
  • Die Parteien selbst können sich über die Entscheidung der Behörden erst nach dem Wahlgang beschweren - indem sie die Wahl beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Der VfGH gibt der Beschwerde nur dann statt, wenn eine falsche Entscheidung der Behörden das Wahlergebnis beeinflusst hat. Nach Einschätzung des Experten Öhlinger wäre dieser Einfluss im Falle von zwei freiheitlichen Listen wegen der Verwirrung gegeben. Der Listenplatz allein würde hingegen das Wahlergebnis nicht beeinflussen, meint er. Hier dürfte der VfGH sagen: "Die Leute sind klug genug um zu unterscheiden."
  • Da der Streit der beiden "Freiheitlichen" ganz Österreich betrifft, müsste im Falle des Falles wohl erstmals eine Nationalratswahl im gesamten Bundesgebiet wiederholt werden - und zwar spätestens 100 Tage nach der VfGH-Entscheidung.

Von der angefochtenen Wahl selbst bis zum neuen Urnengang kann es aber dauern. Bei einer teilweisen Wahlwiederholung 1995 fand die Neuwahl erst nach zehn Monaten statt. Bis dahin dürfen die bei der rechtswidrigen Wahl gewählten Parlamentarier ihr Amt behalten - und Gesetze beschließen.


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