Im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung dürfte die Immunität den BZÖ-Chef nicht schützen.
Wien. Auch innerhalb der Partei wird die angebliche Prügel-Affäre für BZÖ-Chef Peter Westenthaler zunehmend zum Problem: Der Salzburger BZÖ-Chef und Infrastruktur-Staatssekretär Eduard Mainoni erklärte am Freitag, er habe Westenthaler um Einberufung einer Vorstandssitzung gebeten. Einer der wichtigsten Punkte bei der Sitzung müssten die Vorkommnisse in der Wahlnacht sein, so Mainoni. Damit hänge auch zusammen, ob Westenthaler Klubchef wird.
Westenthaler soll in der Wahlnacht seinen Bodyguard angewiesen haben, den Sprecher von Justizministerin Karin Gastinger aus einem Lokal zu werfen. Der BZÖ-Chef bestreitet das.
Auch der Wiener Landesobmann Günther Barnet fordert eine Sitzung, "um das Thema aus den Medien zu bekommen". Dem Vernehmen nach werden Mainoni und Barnet dabei von den Parteichefs aus Tirol und Burgenland unterstützt. Für BZÖ-Sprecher Uwe Scheuch ist das kein Thema: Er verweist auf die routinemäßige nächste Sitzung im November. Westenthaler solle jedenfalls Klubchef werden.
Die parlamentarische Immunität dürfte Westenthaler wohl nicht vor Strafverfolgung schützen. Auf keinen Fall könne die berufliche Immunität greifen, erklärt im Gespräch mit der "Presse" Verfassungsjurist Heinz Mayer. Diese gilt nur für die parlamentarischen Tätigkeiten im engsten Sinne: Etwa, wenn der Politiker bei seiner Rede im Parlament etwas Ehrenbeleidigendes sagt. Dann drohen nur parlamentarische Konsequenzen, etwa ein Ordnungsruf, aber keine Klage.
Anders ist die Situation, wenn der Mandatar in einem Interview - selbst wenn dieses im Parlament stattfindet - etwas Unwahres sagt. Dann kann er sich nur auf die "außerberufliche Immunität" berufen. Sie schützt im Kontrast zur beruflichen Immunität nicht vor zivilrechtlicher Klage, jedoch sehr wohl vor strafrechtlicher Verfolgung.
Der Abgeordnete kann hier aber trotzdem vor ein Strafgericht gestellt werden. Das Gericht müsste aber zuvor die Aufhebung der Immunität durch den parlamentarischen Immunitätsauschuss beantragen. Doch auch die außerberufliche Immunität gilt nur, wenn die Straftat in einem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit steht. Das heißt: Beleidigt ein Mandatar nur seinen Hausnachbarn, dann greift die Immunität nicht. Dasselbe gelte für eine Wirtshausrauferei, sagt Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk - selbst wenn der Gegner ein Minister-Sprecher ist.
Theoretisch dürfte man Westenthaler also ohne parlamentarische Zustimmung anklagen. Doch der BZÖ-Chef könnte freilich einwenden, dass die Behörden sich irren - und die Tat doch mit seiner politischen Tätigkeit zu tun hat. Und über diese Frage müsste dann wieder das Parlament entscheiden.
Faktisch regelt also stets das Parlament, ob ein Politiker angeklagt wird. Experten gehen aber davon aus, dass Westenthaler bei einer Anklage wegen Nötigung oder Körperverletzung ausgeliefert wird.
Die Regelungen zur Immunität haben übrigens historische Gründe: Man wollte verhindern, dass ein Mandatar vom Kaiser grundlos verhaftet wird und die Parlamentssitzung verpasst. Die außerberufliche Immunität gilt heute in Expertenkreisen aber als fragwürdig.