Wenn der Chef zweimal klingelt

Müssen Sie auch im Krankenstand für den Chef erreichbar sein?

Sie liegen mit 40 Grad Fieber im Bett. Das Telefon klingelt. Sie heben ab, weil Sie die Rückmeldung Ihres Hausarztes erwarten. Doch am anderen Ende der Leitung ist der Chef. Er benötigt eine "wichtige Auskunft" und will Sie wegen eines "Notfalls" zu einem Meeting ins Büro holen. „Ich bin im Krankenstand!“, rufen Sie und legen auf.

Laut dem Obersten Gerichtshof ist Ihr Chef nicht zwingend im Unrecht. Sie sind verpflichtet zu reagieren, wenn:

  • er Informationen benötigt, durch die ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen verhindert wird und 
  • es für ihn keine andere Möglichkeit gibt, diese Informationen zu beschaffen.

Der Arbeitgeber muss diese Voraussetzungen begründen können. Sollte zum Beispiel der Zugang zu Ihrem Firmen-PC zwingend erforderlich sein, kommen Sie um einen Kurzbesuch im Büro nicht herum - oder geben Ihr Passwort preis. Die Forderung darf allerdings Ihren Genesungsprozess nicht negativ beeinflussen.

Gleichzeitig heißt das nicht, dass Sie permanent Telefon und E-Mails kontrollieren müssen. Einmal am Tag reicht. Und wenn sich die Angelegenheit durch ein kurzes Telefonat mit dem Chef oder einem Kollegen klären lässt, müssen Sie das Krankenbett nicht verlassen.

Haben Sie jedoch „Rufbereitschaft“ mit dem Chef vereinbart, müssen Sie auch in Ihrer Freizeit sofort ans Telefon gehen - allerdings nur an maximal zehn Tagen im Monat. (Im Sonderfall sind auch 30 Tage über einen Zeitraum von drei Monaten vereinbar. Diese 30 Tage können in unregelmäßigen Abständen fällig werden.)

Im Zweifel gilt: auch im Krankenstand bei einem Anruf des Chefs abheben und ab und zu Mails checken. Mit dem Smartphone ist das keine große Sache.

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