Gastbeitrag

Hängt sie höher!

Heute beginnen Ermittlungsverfahren mit Paukenschlag – je bekannter der Verdächtige, desto lauter der Schlag.

Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich – so steht es im zwölften Paragrafen der Strafprozessordnung. Als diese Bestimmung erfunden wurde, konnte sich kaum jemand vorstellen, dass sie – im Zeitalter des weltweiten Netzes – totes Recht sein würde. Damals nahm man es mit dem Schutz der Beschuldigten, der Unschuldsvermutung und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens noch genauer. Heute ist das anders.

Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.

>>> Mehr aus der Rubrik „Gastkommentare“

Heute beginnen Ermittlungsverfahren mit einem Paukenschlag – je exponierter der Verdächtige, desto lauter der Paukenschlag. Nicht nur die Namen der Verdächtigen werden unmittelbar in die Öffentlichkeit getragen, sondern auch die Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen von elektronischen Geräten werden den Medien verwertungsgerecht serviert. Wenn schließlich auch die urteilsähnlich formulierten Anordnungsanträge von einem Richter stampilienmäßig übernommen werden, zeigt die Staatsanwaltschaft eine Erstschlagkapazität, die alle Theorien über eine prozessuale Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung a priori konterkariert.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.