„Kopftuchverbot an Unis ist zu großer Eingriff“

„Das Kopftuchverbot hält vor dem VfGH“, sagt Stefan Hammer (l.) im Gespräch mit „Presse“-Redakteur Erich Kocina.
„Das Kopftuchverbot hält vor dem VfGH“, sagt Stefan Hammer (l.) im Gespräch mit „Presse“-Redakteur Erich Kocina.Ákos Burg
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Das Verbot von Kopftüchern in Kindergarten und Volksschule sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, sagt Rechtsphilosoph Stefan Hammer, aber es lasse sich argumentieren. Einer möglichen Klage dagegen gibt er wenig Chancen.

Die Presse: Die Regierung begründet das Kopftuchverbot in Kindergarten und Volksschulen unter anderem mit Diskriminierung. Wiegt das schwerer als Religionsfreiheit?

Stefan Hammer:
Es gibt mehrere Begründungen, die sich auf die Bestimmung im B-VG, Artikel 14, Absatz 5a stützen. Da steht eine Fülle von Zielen und Werten, die die Schule vermitteln soll. Daraus wird für die Integration abgeleitet, dass Schülerinnen frei sein sollen von religiös geprägter Verschleierung. Aus derselben Bestimmung, wo auch Bildungsziele wie Toleranz und Offenheit gegenüber dem religiösen Denken anderer stehen, kann ich aber genausogut ableiten, die Schüler müssen lernen, mit Mitschülerinnen umzugehen, die religionsbedingt ein anderes Erscheinungsbild haben. Aber die mögliche Diskriminierung ist kein völlig unplausibles Argument. Es gibt muslimische Schüler, die muslimische Mitschülerinnen unter Druck setzen. Da kann eine solche Regelung Luft herausnehmen.

Aber trifft man mit einem Verbot des Kopftuchs dann überhaupt die Richtigen?

In dieser Konstellation teilweise, sonst kaum. Wenn eine Segregation Kopftuch tragender Schülerinnen droht, dann eher durch Ablehnung durch die nicht muslimische schulische Umwelt. Man kann aber nicht ungerechtfertigte Ausgrenzung bekämpfen, indem man das beseitigt, was als Vorwand dazu dient. Dann ist Integration eben keine beidseitige Leistung, wie die Begründung für den Entwurf vorgibt, sondern wird zur Assimilation. Hier verrät der vorgeschlagene Gesetzestext selbst einiges, wenn dort „soziale Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten“ steht.

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