Glatteis: Ausgang über die Terrasse auf eigene Gefahr

Winterzeit ist auch Glatteiszeit
Winterzeit ist auch Glatteiszeit(c) REUTERS (Shannon Stapleton)
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Eine Krankenschwester rutschte aus, als sie nach dem Besuch bei einer von ihr regelmäßig gepflegten Frau das Haus verließ. Sie sei nicht anders zu behandeln als ein Briefträger und erhalte keinen Schadenersatz, sagt der OGH.

Wien. Winter bedeutet immer auch Glatteisgefahr. Stürzt jemand, weil die zuständige Person das Streuen unterlassen hat, kann erfolgreich auf Schadenersatz geklagt werden. Aber inwieweit muss man bei Häusern den eigentlichen Eingang nehmen und wann ist man auch auf anderen Strecken geschützt? Eine Frage, die sich in einem Kärntner Fall stellte.

Geklagt hatte eine Krankenschwester. Sie arbeitet für das Rote Kreuz und ist im Bereich des mobilen Gesundheits- und Sozialdiensts tätig. Zu ihren Aufgaben zählte es auch, sich um ein Haus zu kümmern, in dem „betreubares Wohnen“ angeboten wird. Die Diplomkrankenschwester kümmerte sich dort um eine Frau. Danach verließ sie die im Erdgeschoß liegende Wohnung über eine Terrasse. Doch diese war vereist, die Krankenschwester stürzte und verletzte sich. Die Frau klagte nun die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Haus steht.

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