Einkünfte zu verlagern, wird weniger attraktiv

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Ab dem Jahreswechsel gilt erstmals eine Hinzurechnungsbesteuerung, die Steuerkonstruktionen von Körperschaften erschwert.

Wien. Das Jahressteuergesetz 2018 normiert erstmalig eine Hinzurechnungsbesteuerung im österreichischen Steuerrecht. Mit 1. Jänner 2019 tritt die Neuregelung in Kraft. In dem neu geschaffenen § 10a Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde durch die Umsetzung der europäischen ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) die sogenannte CFC-Regelung (Controlled Foreign Company Rule) aufgenommen.

Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung ist die Beseitigung von Anreizen, um passive Einkünfte (Einkünfte, die nach einem anfänglichen Aufwand automatisiert einlangen, wie z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden) in niedrig besteuernde Länder zu verlagern. Dies bedeutet, dass bestimmte im Ausland niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer beherrschten ausländischen Körperschaft den Besteuerungsgrundlagen der beherrschenden österreichischen Gesellschaft hinzugerechnet werden; sie werden daher bereits unmittelbar im Jahr der Gewinnerzielung und unabhängig von einer Ausschüttung der österreichischen Körperschaftsteuer unterworfen. Die Bestimmung des § 10a KStG findet erstmals Anwendung auf Wirtschaftsjahre, der beherrschenden und beherrschten Körperschaft, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Verdienen ohne Substanz

Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt dann zur Anwendung, wenn mehr als ein Drittel der Einkünfte der beherrschten ausländischen Gesellschaft niedrig besteuerte Passiveinkünfte sind und keine wesentlich eigene wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten dieser Gesellschaft nachgewiesen werden kann („Substanznachweis“). Beherrschung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die inländische Körperschaft mehr als 50% der Stimmrechte, des Kapitals oder Gewinnanspruchs an der ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte innehat. Zu berücksichtigen sind auch mittelbare Beteiligungen über verbundene Unternehmen. Niedrig besteuerte Einkünfte sind Einkünfte der ausländischen Körperschaft, die einer tatsächlichen Steuerbelastung von 12,5% oder weniger unterliegen. Als Passiveinkünfte gelten insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Einkünfte aus Veräußerung von Anteilen, Einkünfte aus Leasing-, Bank- oder Versicherungstätigkeiten sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen. Die Definition der Passiveinkünfte wurde durch die neue Bestimmung deutlich erweitert, sodass nun mehr Gesellschaften aufgrund der neuen Rechtslage betroffen sein können.

Das ist nicht die einzige Änderung durch § 10a KStG. Nach dem Körperschaftsteuergesetz sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen bislang unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit, um Mehrfachbesteuerungen zu verhindern. Bei Missbrauchsverdachtsgründen kommt es jedoch zu einem Methodenwechsel von der Befreiung zur Anrechnungsmethode.

Bei der Befreiungsmethode unterliegen Dividenden keiner österreichischen Besteuerung, sondern nur dem Steuerniveau des ausländischen Staates. Die Anrechnungsmethode, bei der die österreichische Körperschaftsteuer unter Anrechnung der ausländischen Vorbelastung zahlbar wird, ist somit für den Steuerpflichtigen in der Regel nachteiliger. Bis auf einige wenige Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern hat sich Österreich in den meisten Fällen für die Befreiungsmethode entschieden. Diese hat jedoch den Nachteil, eher missbrauchsanfällig zu sein, da der internationale Steuerwettbewerb insbesondere im Offshore-Geschäft ausgenützt werden könnte, um jedwede Besteuerung gänzlich zu umgehen. Wenn Missbrauchsverdachtsgründe gegen Gesellschaften mit Sitz in Niedrigsteuerländern, wie in Europa z. B. Zypern, Irland und Malta, vorliegen, deren Unternehmensschwerpunkt auf der Einnahme von Passiveinkünften liegt, greift die Steuerbefreiung für Schachtelbeteiligungen nicht mehr, weshalb von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode gewechselt wird.

Anrechnung statt Befreiung

Ab 1. Jänner 2019 entfällt die bisherige Regelung für „Portfoliobeteiligungen“, also von österreichischen Kapitalgesellschaften gehaltene Unter-10%-Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Der Methodenwechsel von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode gilt künftig für Portfoliobeteiligungen ab 5% sowie für internationale Schachtelbeteiligungen, wenn der Unternehmensschwerpunkt der ausschüttenden ausländischen Körperschaft in der Erzielung von niedrigbesteuerten Passiveinkünften liegt und diese nicht bereits im Rahmen der neuen Hinzurechnungsbesteuerung zu erfassen waren. Portfoliobeteiligungen unter 5% sind dafür in Zukunft generell steuerbefreit.

Aufgrund dieser neuen Rechtslage ist es bereits jetzt empfehlenswert, die grundsätzliche Anwendbarkeit der neuen Bestimmung auf bestehende ausländische Gesellschaften zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen in der Tätigkeits- und Vermögensstruktur durchzuführen.


Zdenka Lampl ist Berufsanwärterin bei SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.12.2018)

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