Lehrer als Bordellchef: Nur Kündigung erlaubt

Laut Urteil liegt das Rotlichtmilieu nach Meinung der Bevölkerung im Randbereich der Kriminalität.
Laut Urteil liegt das Rotlichtmilieu nach Meinung der Bevölkerung im Randbereich der Kriminalität. (c) Getty Images (George Pachantouris)
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Oberlandesgericht Linz gab Klage eines Pädagogen, der (nicht operativer) Geschäftsführer eines Bordells war, gegen seine Entlassung statt. OGH sah keinen Korrekturbedarf in Richtung besonders schwerer Dienstpflichtverletzung.

Wien. Es war eine Schülerin, die den Stein ins Rollen brachte: Ein Lehrer, der an ihrer Schule unterrichtete, sei Geschäftsführer in einem Bordell, hatte sie der Direktorin mitgeteilt. Dass der Mann diesen Nebenjob tatsächlich hatte, war sehr bald erwiesen; umstritten war aber, ob er deshalb fristlos entlassen, nur gekündigt oder gar nicht von der Schule entfernt werden durfte.

Immerhin hatte der Vertragsbedienstete, der an einer Bundeshandelsakademie Rechnungswesen und BWL unterrichtete, seine Nebenbeschäftigung formal gemeldet: Er sei nebenbei nicht nur Referent beim BFI, sondern auch Geschäftsführer einer nicht näher beschriebenen GmbH. Das hatte er in einem Formular des Landesschulrats vermerkt.

Als dank des Hinweises der Schülerin bekannt wurde, in welcher Branche der Mann sich verdingte, sprach die zuständige Magistratsabteilung die Fristlose aus. Dagegen wehrte sich der Professor: Er klagte beim Landesgericht Salzburg auf Feststellung, dass er nach wie vor im Dienst stehe. Denn, so der Lehrer: Er habe die Nebenbeschäftigung ordnungsgemäß gemeldet, seine Vorgesetzten auch nicht über die Art der Beschäftigung getäuscht. Außerdem habe seine Geschäftsführung nur in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestanden.

Dass er nicht auch einen ganz anderen Verkehr abwickelte, half ihm vor dem Landesgericht noch, den Lehrerjob zu behalten. Wenn nämlich nach bisheriger Übung nicht einmal Freizeitbeschäftigungen wie der Besuch von Erotikmessen oder Swingerklubs einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund darstellten, dann gelte das noch weniger für eine nicht operative Geschäftsführertätigkeit, führte die erste Instanz aus. Zudem wäre es Sache des Dienstgebers gewesen, nähere Informationen über die ominöse GmbH einzuholen. Und bei Bedarf den Lehrer aufzufordern, den Nebenjob aufzugeben.

Da ist was dran, wie sich der öffentliche Dienstgeber auch vom OLG Linz als zweiter Instanz sagen lassen musste. Denn jeder der beiden in Betracht kommenden Entlassungsgründe wegen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung setze voraus, dass der Vertragsbedienstete sich einer Aufforderung widersetzt hat, sie aufzugeben: sei es eine Nebenbeschäftigung, die den Anstand verletzt, oder eine, die den Mitarbeiter an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Arbeit hindert. Die Dienstbehörde hat den Mann aber nie aufgefordert, sein nicht operatives Tun einzustellen.
Also bliebe laut OLG nur der Entlassungsgrund einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung. Eine solche konnte die zweite Instanz aber nicht erkennen, zumal bei einem außerdienstlichen Verhalten kein so strenger Maßstab anzulegen sei wie bei einem dienstlichen.

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