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Warum der EuGH Google anders behandelt

Google und Facebook sind rechtlich unterschiedlich zu beurteilen.
Google und Facebook sind rechtlich unterschiedlich zu beurteilen.APA/AFP/DENIS CHARLET
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Facebook kann dazu verpflichtet werden, weltweit Hasspostings zu suchen und zu entfernen, entschied der EuGH jüngst. Anderes gilt für Google. Die Suchmaschine muss Links, die EU-Bürger gelöscht haben wollen, nicht global löschen.

Wien. Gleich zweimal hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den vergangenen beiden Wochen mit der Löschung von Daten im Internet befasst. Beide Entscheidungen sorgten für Aufsehen, zumal der EuGH dabei zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kam.

Im ersten Fall (C-131/12) ging es um folgende Frage: Muss Google, wenn eine Person die Löschung eines Links bei der Suchmaschine beantragt, diese weltweit oder nur auf seinen EU-Domains (also google.at nur für Österreich oder google.fr nur für Frankreich) entfernen? Die Antwort der Luxemburger Richter: Google und andere Suchmaschinen müssen Links, die auf EU-Bürger verweisen, nicht weltweit, also auch nicht auf google.com entfernen. Das Recht auf Vergessenwerden gilt nicht für das globale Internet.

Konträr entschieden die EuGH-Richter am Donnerstag in der Causa Eva Glawischnig gegen Facebook (C-18/18). Die frühere Chefin der Grünen verlangte vom US-Konzern, dass er gegen sie gerichtete Hasspostings sowie sinngleiche Beleidigungen weltweit löschen soll. Und damit hatte die Ex-Politikerin Erfolg. Nach der Entscheidung vom 3. Oktober kann Facebook künftig verpflichtet werden, alle inhaltsgleichen rechtswidrige Kommentare mithilfe von automatisierten Techniken weltweit zu suchen und zu löschen.

Google speichert nicht, Facebook schon

Wie kann es sein, dass der EuGH bei Google diametral anders als bei Facebook entscheidet, wird sich so mancher fragen.

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