Urteil der Woche

Anwaltskosten sind nicht immer "zwangsläufig"

Wer sich in einem Verfahren, in dem er seine Interessen auch selbst wahrnehmen könnte, anwaltlich vertreten lässt, kann die Anwaltskosten nicht von der Steuer absetzen, entschied das Höchstgericht.
Wer sich in einem Verfahren, in dem er seine Interessen auch selbst wahrnehmen könnte, anwaltlich vertreten lässt, kann die Anwaltskosten nicht von der Steuer absetzen, entschied das Höchstgericht.(c) Clemens Fabry
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Wenn nicht, bleibt man steuerlich darauf sitzen.

Rechtsanwälte wird dieser Spruch des Verwaltungsgerichtshofs nicht glücklich machen: Wer sich in einem Verfahren, in dem er seine Interessen auch selbst wahrnehmen könnte, anwaltlich vertreten lässt, kann die Anwaltskosten nicht von der Steuer absetzen, entschied das Höchstgericht (Ro 2018/13/0002).

Die Mutter eines Kindes hatte mit dem Kindesvater, ihrem Ex-Lebensgefährten, vor Jahren eine Obsorgeregelung getroffen, in der Folge stritt man über das Kontaktrecht des Vaters zum Kind. Für dieses Verfahren nahm sich die Frau einen Anwalt. Die Kosten dafür ließ das Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, das Bundesfinanzgericht dagegen schon.


Der VwGH gab dem Finanzamt recht: Außergewöhnliche Belastungen müssen „zwangsläufig“ erwachsen, heißt es in der Entscheidung, bei Prozesskosten ist das nur ausnahmsweise der Fall. Kommt keine einvernehmliche Regelung über das Kontaktrecht zu einem Kind zustande, muss man zwar eine gerichtliche Regelung herbeiführen. In diesem Verfahren bestehe aber keine (absolute) Anwaltspflicht, jedem Elternteil stehe es frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen oder seine Interessen selbst wahrzunehmen. Wer sich einen Anwalt nimmt, tut es also freiwillig – und bleibt steuerlich auf den Kosten sitzen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.12.2018)

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