Warum Pflegebedürftige ihr "Essen auf Rädern" jetzt von der Steuer absetzen können

Clemens Fabry
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Eine pflegebedürftige Frau stritt jahrelang, ob sie das Essen, das sie nach Hause geliefert bekam, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann. Das für sie positive Urteil erlebte sie leider nicht mehr.

Wien. Wenn man darauf angewiesen ist, sich "Essen auf Rädern" liefern zu lassen: Kann man die Kosten dann von der Einkommensteuer absetzen oder nicht? Darüber wird immer wieder gestritten, im Jahr 2016 sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein Machtwort: Ausgaben für Verpflegung seien typische Kosten der Lebensführung – also keine außergewöhnliche Belastung (Ro 2015/15/0009). Ein weiterer Fall, der ebenfalls vor dem Höchstgericht landete, zeigt nun aber: In Stein gemeißelt ist das nicht, es kommt auf die jeweiligen Umstände an.

„Ein Erfolg mit Wermutstropfen, denn die Klientin durfte ihn nicht mehr erleben“, sagt Rechtsanwalt Georg Riedl, der die neue Entscheidung erwirkt hat, auf „Presse“-Anfrage. Die Frau – mit Geburtsjahrgang 1923 – verstarb vor Beendigung des Verfahrens, dessen Ausgang nun aber für andere, ähnliche Fälle eine neue, differenziertere Sichtweise vorgibt.

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