Völkerrecht: Staatsvertrag: Slowenien ohne Österreichs Willen nicht Partei

Slowenien hat kein Recht, als einer der Nachfolgestaaten Jugoslawiens Ansprüche gegenüber Österreich durchzusetzen.

WIEN. Die Aussage von Nationalratspräsident Andreas Khol, wonach Slowenien als Nachfolgestaat Jugoslawiens keine Ansprüche aus dem Staatsvertrag 1955, insbesondere aus Artikel 7 über die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten, ableiten könne, hat die aktuelle Diskussion über diese wichtige Bestimmung des Staatsvertrages um eine internationale Dimension erweitert.

Es ist unumstritten, dass Ex-Jugoslawien durch die Abspaltung der ehemaligen Teilrepubliken untergegangen ist. Demnach stellt sich die Frage nach dem Schicksal der völkerrechtlichen Verträge Jugoslawiens - vor allem, ob die neu entstandenen Staaten Parteien zu diesen Verträgen sind.

Die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge (1978) sieht in Artikel 34 grundsätzlich eine Universalsukzession der nach einem Staatenuntergang (Dismembration) neu entstandenen Staaten vor, und zwar sowohl in bilaterale als auch in multilaterale Verträge. Die Bedeutung dieser Konvention, der zwar Slowenien, nicht aber Österreich angehört, ist aufgrund ihres geringen Ratifikationsstandes allerdings gering.

Es ist äußerst fraglich, ob dieser Grundsatz der automatischen Nachfolge darüber hinaus auch gewohnheitsrechtlich verankert ist und somit auch Staaten bindet, die nicht Parteien der Wiener Konvention sind. Unumstritten ist der gewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Grenzverträge und Statusverträge, die andere territoriale Regime (etwa Transitrechte, territoriale Nutzungsrechte, Neutralisierung bestimmter Gebiete) festlegen, von der Staatennachfolge unberührt bleiben und für den Nachfolgestaat automatisch weitergelten. Der Staatsvertrag ist sicher ein Statusvertrag, jedoch insofern kein von diesem Grundsatz erfasster, als der geregelte Status (Wiederherstellung der Unabhängigkeit Österreichs, Schutz der Minderheiten usw.) gerade nicht mögliche Nachfolgestaaten, sondern einen von der Staatennachfolge nicht berührten Staat, eben Österreich, betrifft.

Aus den Fällen der Staatennachfolge in Europa seit 1990 lässt sich zwar eine Vermutung für die Weitergeltung multilateraler Verträge für die Nachfolgestaaten eines untergegangenen Staates (etwa der Tschechoslowakei oder Jugoslawiens) ableiten, vor allem zum Zwecke der Rechtssicherheit und Stabilität der Rechtsbeziehungen; dennoch haben einige Staaten (so auch Österreich) gegenüber den Nachfolgestaaten mitunter auf dem Recht bestanden, mitzuentscheiden, inwieweit diese in die Verträge des Gebietsvorgängers nachfolgen können (Russland gilt in Hinblick auf den Staatsvertrag als identisch mit der früheren Sowjetunion und ist daher Partei des Staatsvertrags, ohne dass Österreich dem widersprochen hätte).

Aber selbst wenn man von einer gewohnheitsrechtlichen Geltung des Grundsatzes der automatischen Rechtsnachfolge in Verträge ausgeht, sieht Artikel 34 der Wiener Konvention vor, dass dieser Grundsatz nicht anwendbar ist, falls sich aus dem betreffenden Vertrag ergibt, dass seine Weitergeltung für den Nachfolgestaat mit Ziel und Zweck des Vertrages unvereinbar wäre. Ein Hinweis auf eine solche Unvereinbarkeit könnte sich aus der beschränkten Zahl der Parteien zu einem Vertrag ergeben. Dies würde wiederum auf die Absicht der ursprünglichen Signatarstaaten hindeuten, dass die spätere Teilnahme an einem solchen Vertrag mit beschränktem Teilnehmerkreis die Zustimmung aller bisherigen Vertragsstaaten verlangte.

Nun ist gerade der Staatsvertrag 1955 ein so genannter "beschränkt offener" multilateraler Vertrag. Das heißt, ein späterer Beitritt anderer Staaten ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. So können nach Artikel 37 nur jene Staaten dem Staatsvertrag beitreten, die sich am 8. Mai 1945 mit Deutschland im Kriegszustand befunden haben. Diese strikte Bedingung lässt darauf schließen, dass nach dem Willen der ursprünglichen Vertragsparteien von vornherein die Möglichkeit einer Nachfolge in den Staatsvertrag ausgeschlossen ist, es sei denn, alle Vertragsparteien - also auch Österreich - stimmen einer solchen Nachfolge zu. Ein Nachfolgestaat kann somit weder "automatisch" noch durch einseitige Erklärung Partei des Staatsvertrages werden.

Im Ergebnis könnte sich Slowenien demnach also nicht als Nachfolgestaat auf den Staatsvertrag stützen und auch keine Ansprüche gegenüber Österreich (etwa aus einer Vertragsverletzung) geltend machen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Österreich weiterhin an die noch gültigen Bestimmungen des Staatsvertrages gebunden ist. Der bloße Wegfall eines Vertragsstaates entledigt Österreich nicht seiner völkerrechtlichen (und verfassungsrechtlichen) Verpflichtung, die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten nach Artikel 7 zu erfüllen. Dass Österreich diesbezüglich den Staatsvertrag verletzt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits 2001 mit dem "Ortstafelerkenntnis" festgestellt.


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