Ein-Mann-GmbH: Haftungsrisiko trotz Gesetzesreform

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Fiskus und Sozialversicherung können sich auch nach Senkung des Mindeststammkapitals unbeschränkt an Gesellschafter-Geschäftsführer halten.

Wien. Die geplante GmbH-Reform steht nun unmittelbar bevor. Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) soll im Wesentlichen das Mindeststammkapital von derzeit 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt werden. Die damit verbundenen Kostensenkungen sollen – so ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen – dazu beitragen, die Rechtsform der GmbH attraktiver zu machen und Unternehmensgründungen zu erleichtern. In der Praxis wird die geplante Neuregelung – samt den damit verbundenen Folgeänderungen – großteils kritisch gesehen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil eine Absenkung des Mindeststammkapitals unter anderem lediglich dazu führen wird, dass in Hinkunft statt Einzelunternehmen mehr Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden. Die damit erhoffte Ankurbelung des Jungunternehmerwesens bzw. gesteigertes Wirtschaftswachstum per se lässt sich damit nicht erreichen.

Wenngleich die Änderungen mehr als verlockend klingen – ein bar einzuzahlender Betrag von 5000 Euro ist schnell aufgebracht –, ist in der Praxis auch die typische Gesellschafterstruktur der GmbH zu beachten. Ein Blick auf die jährlichen GmbH-Neugründungen in Österreich zeigt, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle Gesellschaften errichtet werden, bei denen der einzige Gesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer ist. Bei einer solchen Ein-Mann-GmbH im engeren Sinn nützt die schönste Haftungsbeschränkung als Gesellschafter nur wenig, wenn die Haftungsrisken als Geschäftsführer gleichsam als Damoklesschwert über dem Unternehmer schweben.

Der Geschäftsführer der GmbH übt zwar – formell betrachtet – eine unternehmerische Tätigkeit aus, ohne das Unternehmensrisiko der Gesellschaft zu tragen. Daher haftet der Geschäftsführer grundsätzlich auch nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Er hat vielmehr bei seiner Tätigkeit – wie es § 25 des GmbH-Gesetzes formuliert – die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und kann dann zur Haftung herangezogen werden, wenn er die ihm durch Gesetz oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auferlegten Pflichten verletzt. So haftet der Geschäftsführer der GmbH beispielsweise stets unbeschränkt und unabdingbar gegenüber dem Fiskus für die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten, wenn es dadurch zu einem Abgabenausfall bei der Gesellschaft kommt.

Auch Verwaltungsstrafen drohen

Dasselbe gilt sinngemäß für Sozialversicherungsbeiträge und sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten der GmbH, wenn der Geschäftsführer diesen nicht nachkommt. Ist der handelsrechtliche Geschäftsführer gleichzeitig auch gewerberechtlicher Geschäftsführer, so trifft ihn auch die mit Verwaltungsstrafen haftungsbewehrte verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Entsteht der Gesellschaft infolge einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers – mag dieser auch einziger Gesellschafter sein – ein Schaden, so besteht unter Umständen auch ein (für Gläubiger verwertbarer) Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer. Auch ein solcher Anspruch ist grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt und besteht unabhängig davon, ob der Geschäftsführer wegen seiner Pflichtverletzung (auch) nach anderen Bestimmungen gegenüber Dritten haftet oder nicht.

Werden daher – wie bei der Ein-Mann-GmbH im engeren Sinn – die Funktionen als Geschäftsführer und Gesellschafter in Personalunion wahrgenommen, so ist zu beachten, dass die viel gepriesene und nun auf den ersten Blick noch erweiterte Haftungsbeschränkung nur die halbe Wahrheit darstellt und auf die Rechtsstellung als Geschäftsführer überhaupt keinen Einfluss hat. Eine tatsächliche Haftungsbeschränkung gibt es daher in diesen Fällen nicht.

Dr. Franz Althuber ist Rechtsanwalt und Partner bei
DLA Piper Weiss-Tessbach. franz.althuber@dlapiper.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.06.2013)

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