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Kommentare zum Jahreswechsel

Schwellenwert-Drama

Dr. Stephan Heid, Rechtsanwalt Heid und Partner Rechtsanwälte
Dr. Stephan Heid, Rechtsanwalt Heid und Partner RechtsanwälteBildagentur Zolles KG
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Eine der praktisch wichtigsten Bestimmungen im Vergaberecht ist die sogenannte „Schwellenwerte-Verordnung“. Sie regelt, bis zu welchem Auftragswert Bund, Länder und Gemeinden zu einer „Direktvergabe“ greifen dürfen, also formfrei wie ein Privater einkaufen können. Seit jeher liegt diese Grenze bei 100.000,- Euro und wird traditionell rechtzeitig zum Jahreswechsel um ein bis zwei weitere Jahre verlängert. Nicht so in diesem Jahr: Aus für den einfachen Bürger unbekannten Gründen kam es Ende 2022 zu keiner neuen Verordnung, sodass ab 1.1.2023 plötzlich bloß der (im Bundesvergabegesetz niedrigere) Wert von 50.000,- Euro galt – mit weitreichenden Folgen für die Vergabepraxis (insbesondere bei Gemeinden), weil unerwartet alle Projekte über 50.000,- Euro formal auszuschreiben waren. Planungssicherheit sieht anders aus. Auch öffentliche Auftraggeber (und ihre Lieferanten) haben ein Recht, nicht von der Willkür politischer Akteure abhängig zu sein. Der Aufschrei während des mehr als einmonatigen Interregnums war verständlicherweise groß, der Verordnungsgeber besserte mit Wirkung ab 7.2.2023 nach. Für diesen Jahreswechsel haben wir wieder rechtzeitig Stabilität für weitere zwei Jahre (also bis Ende 2025) erhalten. Bitte immer so.

Hinweis:

Dieser Kommentar erscheint als Teil der Serie "Kommentare zum Jahreswechsel".

Alle weiteren Kommentare von EntscheidungsträgerInnen finden Sie unter dem redaktionellen Vorwort von Hanna Kordik, stv. Chefredakteurin "Die Presse".


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