Fremdwährungskredit: "Kein Spekulationsgeschäft"

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Eine Rechtsschutzversicherung wollte in einem Streitfall wegen eines Fremdwährungskredits keine Deckung übernehmen. Zu Unrecht, entschied das Gericht.

Wien. Ein Fremdwährungskredit, den man für den Hausbau aufgenommen hat, ist kein Spekulationsgeschäft. Das stellte das Oberlandesgericht Wien (OLG) nun klar (3R 96/13d) und bestätigte damit ein Urteil des Handelsgerichts Wien. Will ein Kreditnehmer seine Bank im Zusammenhang mit einem solchen Kredit wegen Fehlberatung verklagen, darf seine Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz demnach nicht mit dem Argument verweigern, dass Streitigkeiten über Spekulationsgeschäfte von der Deckung ausgenommen sind.

Im Anlassfall ging es um einen endfälligen Fremdwährungskredit, den ein Ehepaar im Jahr 2005 aufgenommen hatte, um damit einen Reihenhausgenossenschaftsanteil zu erwerben. Die Kreditvaluta war mehr als doppelt so hoch wie der Finanzierungsbetrag; ein großer Teil davon wurde in Immofinanz-Aktien investiert, die als Tilgungsträger dienen sollten. Über die Risken einer solchen Hebelfinanzierung klärte die Bank ihre Kunden laut dem Vorbringen des Kreditnehmers nicht auf. Erst 2010 seien sie auf die drohende Deckungslücke, ausgelöst durch den Absturz der Immofinanz-Aktien, aufmerksam gemacht geworden.

Der Kreditnehmer wollte die Bank wegen Fehlberatung verklagen, seine Rechtsschutzversicherung lehnte jedoch die Deckungsübernahme ab. Sie verwies auf zwei Ausschlussklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine davon betraf Bauherrengeschäfte, die zweite Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder ähnlichen Spekulationsgeschäften.

Kein Spekulationsgeschäft

Beide Klauseln sind in diesem Fall nicht anwendbar, entschieden jedoch die Gerichte erster und zweiter Instanz. Der Bauherrenausschluss komme deshalb nicht zum Tragen, weil es nicht um ein Geschäft ging, in dem der Kreditnehmer die Rolle eines Bauherrn hatte. Er hatte nur einen Genossenschaftsanteil an einem Reihenhaus erworben und das Haus auch nicht umgebaut.

Der Spekulationsausschluss sei ebenfalls nicht anwendbar, weil bei dem Kreditgeschäft nicht die Spekulationsabsicht im Vordergrund stand. Laut OLG Wien wäre der Ausschlussgrund „Termin- oder diesen ähnliche Spekulationsgeschäfte“ nur auf riskante Geschäfte anwendbar, die zu reinen Spekulationszwecken geschlossen werden. Der Zweck der vorliegenden Finanzierungskonstruktion habe aber in einer möglichst kostengünstigen Wohnraumfinanzierung bestanden. Auch mit einem weiteren Argument – fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klagsführung – hatte die Versicherung keinen Erfolg: Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten sei nach ständiger Rechtsprechung kein strenger Maßstab anzulegen, so das OLG.

Gegen das Urteil wurde die ordentliche Revision zugelassen. Das letzte Wort in dem Streitfall könnte somit erst der Oberste Gerichtshof haben. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.08.2014)


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