Müllabfuhr: Handelsverband warnt vor kommunalem Monopol in NÖ

(c) Clemens Fabry
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In der Novelle des NÖ-Abfallwirtschaftsgesetzes soll der Müllbegriff geändert werden. Der Handelsverband ortet darin einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU.

Der Umweltausschuss des Niederösterreichischen Landtags wird am morgigen Donnerstag den Gesetzesentwurf zur geplanten Novelle des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes (NÖ AWG) behandeln. Darin enthalten ist auch eine Änderung des Müllbegriffs in § 3. Dadurch werde es de facto durch die Änderung zu einer regulatorischen Kehrtwende für bestimmte gewerbliche Abfälle, weg von einem privatwirtschaftlichen System mit Entsorgungsbetrieben hin zu einem monopolistisch-angehauchten Pflichtsystem samt Gebietsschutz für die kommunale Müllabfuhr, kritisiert der Österreichische Handelsverband (HV) in einer Aussendung.

In einer fünfseitigen Stellungnahme, die der „Presse“ vorliegt, hat sich der Handelsverband vor allem auf die unionsrechtliche Prüfung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit fokussiert. Demnach habe es der Landesgesetzgeber laut Verband verabsäumt, die Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme nachzuweisen und zu belegen, dass ein derartiges Pflichtsystem besser geeignet sei, die angeblichen Ziele zu verfolgen.

Höhere Kosten für Händler?

Hier soll ein Quasimonopol für die lokalen Kommunen geschaffen werden, das bereits erfolgte Liberalisierungsschritte zurückdränge und auf Kosten der Unternehmer gehe, sagt HV-Geschäftsführer Rainer Will. Durch die neue Regelung können private Unternehmen die Entsorgung nicht mehr anbieten, den Händlern könnten höhere Kosten entstehen.

Eine derart einschneidende Maßnahme wie der hier geplante Systemwechsel sei laut Ansicht des HV letztlich auch nur dann verhältnismäßig, wenn sie nicht über jenes Maß hinausgeht, das für die (wiederum vom Landesgesetzgeber nicht vorgebrachte) Zielerreichung notwendig wäre. Aus heutiger Sicht verstoße daher der Systemwechsel bzw die Ausweitung des Andienungszwanges an kommunale Entsorgungseinrichtungen (für bestimmte Gewerbeabfälle) gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit, führt der Handelsverband aus.

Geplante Änderung in § 3 AWG NÖ

Unter dem Begriff "Müll" sind nicht mehr "nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die üblicherweise in privaten Haushalten oder im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbar ist", zu verstehen, sondern vielmehr solche Siedlungsabfälle, die "in Art und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbar" sind. Mit dieser Definition wird der Müllbegriff erweitert und das Wort "Menge" durch das Wort "Art" ersetzt.

(red./herbas)

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