Aufklärung der Woche

Worüber ein Gynäkologe aufzuklären hat

(c) Fabry
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Wo beginnt und wo endet die Aufklärungspflicht eines Arztes? Mit dieser brisanten Frage hatte sich jüngst der OGH zu befassen.

Eine Frau ließ sich von ihrem Gynäkologen 2011 eine Spirale als Dauerempfängnisverhütung einsetzen. Der Eingriff verlief völlig reibungslos und lege artis. Doch zu Problemen kam es trotzdem. Die Spirale wanderte nämlich in den Bauchraum der Frau und verwuchs dort mit dem Dünndarm. Schlussendlich musste das Pessar operativ entfernt werden.

Dass es dazu überhaupt kommen könne, darüber hatte der Frauenarzt die Frau nicht aufgeklärt. Deshalb klagte sie ihn auf Schadenersatz. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht befand allerdings, ihr Begehren bestünde zu Recht. Und der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung (1Ob138/16z).

Im Beipackzettel, der mit dieser Spirale ausgeliefert wird, ist das Risiko des Abwanderns nämlich wohl genannt. Der Gynäkologe hat im konkreten Fall seiner Patientin diesen aber nicht ausgehändigt. Jene Warnhinweise, die im Beipackzettel zu finden sind, wären auf alle Fälle Teil des zumutbaren Erkenntnisstandes eines (Fach)Arztes, so der OGH. Und ein ordentlicher und pflichtgetreuer Gynäkologe müsse eben seine Patientinnen über diese Risiken aufklären.

Tut er das nicht, kann es für ihn im Ernstfall weitreichende Konsequenzen haben: Er muss nämlich für alle nachteiligen Folgen, die der Eingriff bei der Patientin haben kann, haften. Und zwar auch dann, wenn er bei der Behandlung keinerlei Fehler gemacht hat. Es sei denn, er kann beweisen, dass die Patientin dem Eingriff auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Das wird aber im Nachhinein recht schwierig sein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.01.2017)


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