Urteil zu E-Zigaretten

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Der Verfassungsgerichtshof bestätigt das Verbot des Onlinevertriebs an Verbraucher.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Verbot des Onlinehandels mit E-Zigaretten bestätigt. Das Verbot, das seit 20. Mai 2016 in Kraft ist und für den Vertrieb an Verbraucher gilt, betrifft Tabakprodukte und „verwandte Erzeugnisse“. Dazu zählen unter anderem E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids – und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten.

Ein Webshopbetreiber sah sich dadurch in seiner unternehmerischen Freiheit verletzt und brachte einen Antrag auf Gesetzesprüfung ein. Beim VfGH blitzte er damit ab: Der Eingriff sei angesichts der „gesundheitspolitischen Zielsetzung verbunden mit Aspekten des Jugend- und Konsumentenschutzes“ verhältnismäßig, entschied das Höchstgericht (G 164/2016). Wegen des „auch bei E-Zigaretten gegebenen Sucht- und Gesundheitsgefährdungspotenzials sowie deren besonderer Attraktivität für Einsteiger“ sei die Gleichbehandlung mit Tabakprodukten nicht unsachlich – selbst wenn die E-Zigarette weniger schädlich ist, heißt es sinngemäß in der Entscheidung. Zudem seien die Auswirkungen von E-Zigaretten auf die menschliche Gesundheit mangels Langzeitstudien noch nicht abschätzbar.

Alternative: Geschäft eröffnen

Alles in allem überwiege die gesundheitspolitische Zielsetzung die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Webshopbetreiber, fand der VfGH – zumal es diesen weiterhin offenstehe, E-Zigaretten online an Händler zu vertreiben und für den Verkauf an Verbraucher ein Einzelhandelsgeschäft zu eröffnen.

Schon einmal befasste sich das Höchstgericht mit der E-Zigarette. Damals ging es um die vom Gesetzgeber vorgesehene Einbeziehung in das Tabakmonopol – anders gesagt, die Beschränkung des Vertriebs auf Trafiken. Das ging dem VfGH zu weit (G118/2015): Inwieweit der Verkauf durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und Jugendschutz biete als der Verkauf durch Fachhändler, sei nicht erkennbar, entschied er damals. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.03.2017)

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