Konkurrenzklausel im Dienstvertrag nicht immer gültig

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ArbeitsvertragErwin Wodicka - BilderBox.com
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Eine solche Klausel darf einen Arbeitnehmer in seiner Wirtschaftlichkeit nicht unangemessen stark beeinträchtigen, entschied der OGH.

Im Dienstvertrag eines 27-jährigen Arbeitnehmers war eine Konkurrenzklausel vereinbart, wonach er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigung im selben Geschäftszweig nicht antreten durfte. Für den Fall des Verstoßes war eine Konventionalstrafe in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern vorgesehen, berichtet die Arbeiterkammer.

Beim Wunsch nach einer Gehaltserhöhung holte sich der Mann beim Chef eine Abfuhr. Er könne sich ja etwas Anderes suchen, meinte der Vorgesetzte. Nachdem der Beschäftigte einen neuen Job gefunden hatte, kündigte er. Die Folge war eine Klage seines ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von 30.000 Euro und ein langer Weg durch alle Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH entschied, dass eine solche Strafe so bemessen sein müsse, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht unangemessen stark beeinträchtigt.

Waren Konkurrenzklauseln früher eher bei höheren Angestellten üblich, breiteten sie sich in den letzten Jahren aus und erfassen etwa auch gastgewerbliches Personal, VerkäuferInnen oder FriseurInnen. Mittlerweile gibt es eine gesetzliche Änderung: Ob eine Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses ab. Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen die Konkurrenzklausel schlagend werden. Und eine Konkurrenzklausel wird erst ab einer bestimmten Entgelthöhe wirksam. So gilt für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, dass das monatliche Entgelt bei Beendigung brutto 3.320 Euro übersteigen muss, damit die Konkurrenzklausel gültig ist.

(red.)

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