Eine negative Online-Bewertung mit Folgen

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Man training with back exercise machine in gym model released Symbolfoto property released PUBLICATI(c) imago/Westend61 (imago stock&people)
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Ein junger Oberösterreicher wurde beim Einkauf in einem Sportgeschäft enttäuscht. Seine Google-Bewertung hatte überraschende Konsequenzen.

Ein junger Oberösterreicher war auf der Suche nach einem Fitnessgerät. Dazu besuchte er ein Sportgeschäft in Pasching. Da der Verkäufer auf seine Bedürfnisse nicht wirklich einging, verließ er ohne Kaufabschluss das Geschäft, berichtete help orf at. Ähnlich enttäuschend verlief für den jungen Mann ein zweiter Besuch im selben Geschäft einige Monate später. Man wollte ihm nur ein höherpreisiges Produkt verkaufen, so der Kunde.

Als er kurz danach von Google aufgefordert wurde, eine Bewertung für das Geschäft abzugeben, machte er aus seiner Enttäuschung keinen Hehl und vergab nur einen von fünf möglichen Sternen. Das rief den Geschäftsführer des Sportgeschäftes auf den Plan. Dieser wollte via Facebook die Begründung für seine Bewertung erfahren. Zudem fragte er den Mann, ob er die Bewertung nicht löschen könne. Was der Geschäftsführer jedoch bestreitet.

Der enttäuschte Kunde rückte von seiner Bewertung nicht ab. Das hatte einen Anwaltsbrief zur Folge. In diesem wurde er wegen der schlechten Bewertung zur Zahlung von 1200 Euro aufgefordert. Eine Mitarbeiterin des Anwalts hatte die Privatadresse über eine Facebook-Freundschaft mit dem Oberösterreicher herausgefunden. Auch die schlechte Bewertung sollte gelöscht werden, ebenso keine neue mehr abzugeben, forderte der Anwalt mit einem Unterlassungsanspruch.

Keine Rechtsgrundlage für Forderung

Einen solchen kann Help-Jurist Sebastian Schumacher nicht nachvollziehen: "Nur weil jemand eine Leistung nur mit einem Stern bewertet, ohne dass hier irgendwelche falschen Tatsachen behauptet werden“. Er sehe deshalb überhaupt keine Möglichkeit für einen Unterlassungsanspruch. Der Ärger des Händlers sei verständlich, aber keine Rechtsgrundlage.

Jeder darf online seine Meinung abgeben, egal ob mit Begründung oder ohne, solange er nichts Falsches behauptet und den Unternehmer darin nicht wüst beschimpft. So sieht es das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das in der Verfassung festgeschrieben ist. Klagen kann ein Unternehmer freilich, wenn bei der Bewertung nachweislich gelogen wurde. Im konkreten Fall wurde gar keine Behauptung abgegeben, weswegen es unklar sei, gegen was hier eigentlich vorgegangen werden solle. 

Im Sportgeschäft hegte man, da der Kunde auf Kontaktaufnahmen nicht reagierte, die Vermutung, dass er gar kein Kunde des Geschäftes sei. Es ist das erste Mal, dass eine derartige Aufforderung versendet wurde.“

Nun, da beide Seiten an ihrem Standpunkt festhalten, werde auch die Klagsdrohung weiter aufrechterhalten, so der Anwalt.

>>> Bericht auf help orf.at

(red.)


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